Mannigfaltig sind die Versuche der betroffenen Pflegebedürftigen, ihr Vermögen rechtzeitig einem evtl. Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Das ist, wenn es nicht weiter vorausschauend geplant wird, aber auf legalem Weg kaum möglich. So kann gem. § 528 BGB im Falle der „Verarmung des Schenkers“ die Schenkung zurück gefordert werden, und zwar nicht nur durch den später finanziell notleidend gewordenen Schenker, sondern aufgrund Überleitung dieses Anspruches eben auch durch die Sozialbehörde.
Häufig betrifft dieses dann das vom Schenker übergebene Hausgrundstück. Der BGH hatte nun einen solchen Fall zu entscheiden, in dem zwar die Schenkung des Hausanwesens an das Kind länger als 10 Jahre zurück lag, daher nach der zitierten Vorschrift nicht mehr angreifbar war. Allerdings hatten die Eltern sich, wie üblich, ein Wohnrecht vorbehalten und auf eben dieses Wohnrecht hatten die Eltern im Laufe der Zeit kostenlos verzichtet. Der BGH hat nun grundsätzlich durch Urteil vom 17.04.2018 entschieden, dass ein solcher Verzicht auf das Wohnrecht seinerseits eine Schenkung sei, weil der Wert des Hausanwesens durch den Verzicht steige. Nun muss der Fall vom Oberlandesgericht Hamm neu verhandelt und festgestellt werden, welcher konkrete Wertzuwachs durch den Verzicht auf das Wohnrecht entstanden ist.
Möglicherweise hätte sich der Fall bei zeitiger rechtlicher Beratung anders entwickelt.