Hier sollten die Bevollmächtigten dringend darauf achten, nicht neben dem Heimvertrag, den sie in Vollmacht für den Pflegebedürftigen unterzeichnen, auch einen Schuldbeitritt zu unterschreiben. Nicht selten versuchen Pflegeeinrichtungen, durch Vereinbarung eine Mithaftung von Angehörigen oder Ehrenamtlichen in Form einer Schuldbeitrittserklärung zu erreichen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Zweibrücken (23. Juli 14,1 U 143/13) ist eine unbegrenzte Mithaftung in Form des Schuldbeitrittes unzulässig. Es darf allerdings eine Mithaftung vereinbart werden bis zum zweifachen eines monatlichen Entgeltes.
Aus diesem Schuldbeitritt ergäbe sich dann die Verpflichtung des unterzeichnenden Angehörigen, bis zu dieser Höhe unabhängig von der Frage, ob Eltern Unterhalt zu zahlen ist, sich an den Unterbringungskosten zu beteiligen.