Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens für den Unterhalt einsetzen. Beim Elternunterhalt ist zu berücksichtigen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögensdispositionen üblicherweise zu einem Zeitpunkt getroffen hat, in dem noch kein Elternunterhalt geschuldet war. Außerdem wird die Bildung von Altersvorsorgekapital für die eigene Absicherung im Alter empfohlen und auch gefördert. Dementsprechend hat das unterhaltspflichtige Kind - der heutige Rentner - regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Dem Kind steht Altersvorsorgevermögen als Schonvermögen zu. Dessen Höhe hängt vom Alterseinkommensbedarf des Unterhaltspflichtigen ab. Es ist anerkannt, dass das unterhaltspflichtige Kind neben der Sicherung des alltäglichen Bedarf auch Vorkehrungen für das Alter treffen darf.
Die Höhe dessen kann allerdings nicht abschließend und vor allem nicht generell bestimmt werden. Pauschaliert nimmt der Bundesgerichtshof das Altersvorsorgevermögen mit 5 % des letzten Bruttoeinkommens, gerechnet auf die zurückgelegte Arbeitszeit, und mit 4 % aufgezinst als Schonvermögen an. Diese Faustformel begründet der BGH damit, dass man dem Unterhaltspflichtigen nicht eine Altersvorsorgerücklage aus dem Einkommen i.H.v. 5 % des sozialversicherungspflichtigen und von 25 % des nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommens zubilligen kann, wenn man das so gebildete Vermögen nicht zugleich vor der unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme bewahrt.
Damit gilt, dass keine festen Vermögensfreigrenzen gelten. Im Einzelfall kann dies allerdings nicht abschließend sein, wenn nämlich ansonsten eine angemessene Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen nicht gewährleistet ist. Dies gilt beispielsweise für Selbständige, die wenig in die Rentenversicherung eingezahlt haben, und damit keine angemessene und auskömmliche Rente haben. Möglicherweise hat auch ein Versorgungsausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu einer starken Verminderung der Rente geführt. Es ist im Übrigen gleichgültig, in welcher Form das Altersvorsorgeschonvermögen vorhanden ist. Dies ist möglich als klassisches Sparvermögen, Rentenvermögen, Riester- oder Euro Renten, Aktien, oder auch Edelmetalle. Der Bundesgerichtshof lässt dem Unterhaltspflichtigen hier völlige Freiheit. Insoweit allerdings etwa ein Rentner in Anspruch genommen wird, so wird von diesem verlangt, dass er sukzessive sein Vermögen verwertet. Es bleibt nicht dauerhaft gestützt.
Konkret heißt dies, dass das vorhandene unterhaltsrelevante Einkommen durch die Umrechnung des tatsächlich vorhandenen, verwertbaren Kapitals in eine laufende Monatsrente auf Lebenszeit zu erfolgen hat. Hier ist eine statistische Lebenserwartung zu berücksichtigen. Es ist zu beachten, dass beim Elternunterhalt keine Obliegenheit besteht, eine Vermögensanlage in Geldmittel bzw. jederzeit verfügbares Kapital umzuwandeln: Daher gelten die vorstehenden Ausführungen nur für tatsächlich vorhandene Geldmittel, bei Immobilien oder Aktien sind sie nicht anwendbar. Daher empfiehlt es sich, Vermögen in Aktien, Immobilien etc. anzulegen.
Wie dies dann von der Rechtsprechung gesehen wird, ist allerdings noch nicht bekannt, da entsprechende Sachverhalte noch nicht zu entscheiden waren.