Dort stand auf der Tischplatte nämlich mit Datumsangabe geschrieben: „… meine alleinige Erbin meines ganzen Vermögens“.
Allerdings fehlte eine Unterschrift. Und nur deshalb wies das Nachlassgericht mangels formgültigen Testaments den Antrag zurück. Denn es habe sich auch an anderen Stellen des Tisches keine Unterschrift finden lassen. Auch der Umstand, dass unterschriebene Testamentsurkunden früheren Datums auf dem Tisch lagen, konnten das Gericht nicht umstimmen, weil die dortigen Unterschriften in keinem engen und dauerhaften stofflichen Zusammenhang mit der Schrift auf der Tischplatte standen. Und um die Sache mit der Unterschrift ganz abzurunden, stelle das Nachlassgericht auch klar, dass die aufgeschlagene Bibel des Erblassers auf der Tischplatte die fehlende Unterschrift nicht ersetzen könne.
Die Erbin in spe hat das Urteil offenbar nicht überzeugt, sie legte Rechtsmittel ein, sodass sich nunmehr das Oberlandesgericht in Köln mit der Sache zu befassen hat.