Erbschaftstipp: Schade um' s Vermächtnis

16.03.2021, Hans-Robert Ilting

Mit dem rechtlichen Schicksal eines Vermächtnisses hatte sich unlängst das Oberlandesgericht in Koblenz zu befassen (Beschluss vom 21.12.2020, Az.: 12 U 140/20):

Die spätere Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren VW Polo einem Bekannten per Vermächtnis zugewandt. Kurz vor ihrem Tod veräußerte sie den Wagen für 10.500 Euro, weil ihrer Meinung nach der Gesundheitszustand des Bekannten das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr zuließ.

Den Bekannten hatte sie allerdings zusätzlich noch zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. So kam es, dass der Bekannte in der Lage war, sich aus dem Bankvermögen der inzwischen Verstorbenen einfach die 10.500 Euro, die seiner Ansicht nach an die Stelle des Fahrzeuges getreten waren, zu überweisen.

Die Erben akzeptierten diese Art von „Selbstbedienung“ allerdings nicht und klagten auf Rückzahlung, und zwar mit Erfolg:

In § 2169 BGB ist nun einmal eindeutig geregelt, dass das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstandes unwirksam ist, wenn der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht (mehr) zur Erbschaft gehört.

Erfolglos versuchte der Enttäuschte zu argumentieren, dass in Form des Verkaufserlöses ein Ersatzanspruch an die Stelle des „untergegangenen“ Vermächtnisgegenstandes getreten sei. Dieser Argumentation folgte das Gericht nämlich nicht. Schließlich habe die Erblasserin höchstselbst den Vermächtnisgegenstand aus dem Nachlass entfernt und in Kenntnis aller Umstände keine Anpassung des Testamentes vorgenommen.

Will der Erblasser für einen solchen Fall Vorsorge treffen, muss er ausdrücklich anordnen, dass z.B. ein bestimmter oder wenigstens bestimmbarer Geldbetrag an die Stelle des (ursprünglich) vermachten Gegenstandes treten soll.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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