Erbschaftstipp: Sofortmaßnahmen nach einem Todesfall

13.11.2019, Hans-Robert Ilting

Ein Sterbefall fordert stets eine Vielzahl drängender Entscheidungen, was gerade die nächsten Angehörigen, die mit dem Tod des Verstorbenen konfrontiert sind, arg unter Druck setzt. Dabei hilft es, die anstehenden Erledigungen nach der zeitlichen Priorität zu ordnen und wie folgt vorzugehen:

1. Priorität: Beerdigungsinstitut beauftragen

Da eine Erdbestattung innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen hat und dazu viele Unterlagen zu besorgen sind, sollte als erstes ein Bestattungsinstitut beauftragt werden.

Dieses kümmert sich dann gleich um folgende Punkte:

  • Besorgung des Totenscheins/der Sterbeurkunde
  • Anzeige des Todesfalls beim Standesamt
  • Regelung der Beisetzung
  • Benachrichtigung der Friedhofsverwaltung
  • Benachrichtigung der Pfarrei bzw. Kirchengemeinde
  • Beauftragung einer Zeitungsannonce etc.

Zuständig für die Beauftragung ist der sogenannte Totenfürsorgeberechtigte, das sind die nächsten Angehörigen, allen voran der Ehepartner. Zu beachten ist, dass zwar letztlich der Erbe die Kosten einer standesgemäßen Bestattung zu tragen hat. Gegenüber dem Beerdigungsinstitut haftet aber in jedem Fall der Auftraggeber, unabhängig von der Werthaltigkeit des Nachlasses.

2. Priorität: Unterlagen sichten und erste Maßnahmen auf den Weg bringen

Im nächsten Schritt gilt es, den Nachlass festzustellen und zu sichern. Dazu gehört, Unterlagen zu sichten und folgendes zu erledigen:

  • Aufgefundene Testamente beim zuständigen Nachlassgericht abgeben,
  • Nicht mehr benötigte Verträge kündigen.

Ein Sonderproblem ist der laufende Mietvertrag. Hier gibt es gesetzliche Sonderregelungen, über die man sich gegebenenfalls durch einen Mietrechtsanwalt umgehend informieren sollte.

  • Versicherungen benachrichtigen.

Wichtig ist zum Beispiel für den Fall, dass das Hausanwesen nunmehr leer steht, die Gebäudeversicherung über den Leerstand zu informieren, da es sich hierbei um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers handelt, die auf den Erben übergeht.

  • Widerruf von Vollmachten, insbesondere Bankvollmachten

Oft existiert kein Überblick über lebzeitig erteilte Bankvollmachten, was schon Jahre zurückliegen kann. Um unerwünschten Weitergebrauch zu verhindern, sollte gegenüber der Bank vorsorglich ein Widerruf erklärt werden. Die Bank wird dann Verfügungen erst einmal nicht mehr zulassen.

Alle Rechnungen, die mit der Bestattung zusammenhängen, werden üblicherweise von den Banken auch bei noch unklarer Erbfolge beglichen, sofern natürlich genügend Guthaben vorhanden ist und die Rechnungen „im Rahmen bleiben“.

3. Priorität: Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft erfolgt im deutschen Recht sozusagen automatisch. Schon mit dem Todesfall geht die komplette Rechtsposition des Erblassers auf den bzw. die Erben über, auch wenn diese noch gar nicht bekannt oder festgestellt sind. Dieser Übergang kann im Nachhinein rückgängig gemacht werden, wenn die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen durch eine öffentlich beglaubigte und dem Nachlassgericht zugegangene Erklärung ausgeschlagen wird.

Wird ein Testament eröffnet, beginnt die Ausschlagungsfrist mit Zugang des Eröffnungsprotokolls und der eröffneten Verfügung. Gilt die gesetzliche Erbfolge mangels Testament, beginnt die Frist alsbald nach Kenntnis des Erben vom Tod des Erblassers (der Fristbeginn ist dann allerdings unsicher).

Der Erbe muss sich also schnell Klarheit verschaffen. Hier ist eine rechtliche Beratung wichtig, da statt einer Ausschlagung möglicherweise auch andere Maßnahmen zur Beschränkung der sogenannten Erbenhaftung in Frage kommen.

Bleibt es bei der Annahme der Erbschaft, sollte die Beantragung eines Erbscheins bzw. eines sogenannten europäischen Nachlasszeugnisses erwogen werden. Das ist oft nicht erforderlich, wenn ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts existiert, weil dies dann meistens als Erbnachweis genügt. Eine Frist für die Beantragung eines Erbscheins ist hier nicht gegeben.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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