Erbschaftstipp: Sparvertrag für die Enkel – nichts ist sicher!

25.06.2020, Hans-Robert Ilting

Der sogenannte Schenkungswiderruf des Sozialhilfeträgers ist das Schreckensgespenst der familiären Vermögensplanung und erfasst nicht nur große Summen:

Die Großmutter hatte für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und zahlte darauf Monat für Monat jeweils 50 Euro ein, die sie sich von ihrer Rente in Höhe von 1.250 Euro absparte.

Das ging neun bzw. elf Jahre lang so. Später, als die Zahlungen längst eingestellt waren, kam die Großmutter vollstationär in eine Pflegeeinrichtung, konnte die Kosten nicht tragen, sodass das Sozialamt einsprang und alsbald von den Enkeln die Herausgabe der angesparten Beträge forderte. Das war erst in zweiter Instanz erfolgreich:

Das Landgericht Hannover war noch der Auffassung, dass es sich bei den Zahlungen um sogenannte „Anstandsschenkungen“ handelte, die nach § 534 BGB vom Schenker auch im Notfall nicht zurückverlangt werden könnten.

Das Oberlandesgericht Celle hat mit einer Entscheidung vom 13.02.2020 (Az: 6 U 76/19) das Urteil in 2. Instanz allerdings aufgehoben und genau umgekehrt entschieden. Die regelmäßigen Zahlungen dienten ersichtlich dem Kapitalaufbau und gingen aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Großmutter über dasjenige hinaus, was als Zuwendung an die Enkel üblich gewesen wäre. Das angesparte Geld war daher wegen des Notbedarfs zurückzuzahlen (§ 528 BGB).

Hätte die Großmutter die Beträge als Taschengeld ausgezahlt und wäre dies entsprechend dieser Zweckbestimmung von den Enkeln vielleicht noch zum guten Teil ausgegeben worden, hätte das Sozialamt wohl keine Rückforderungsansprüche gestellt. Die Redewendung „Geschenkt ist geschenkt“ gilt nur grundsätzlich – aber eben mit Ausnahmen.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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