Es muss nicht immer das Original sein

24.04.2017, Hans-Robert Ilting

Die zwingenden Anforderungen an die formelle Wirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes sind denkbar gering. Es muss nach § 2247 BGB selbst geschrieben und selbst unterschrieben sein. Das ist alles. Nicht einmal auf Papier muss es geschrieben sein. Der Bundesgerichtshof hatte sogar einmal eine Niederschrift an einer Zellenwand eines Gefängnisses für ausreichend erachtet.

Aber muss das Testament stets auch als Original existieren und vom Nachlassgericht eröffnet werden? Das muss es nicht, wie aus einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.11.2016 hervorgeht: Dort war im laufenden Erbscheinserteilungsverfahren neben einem notariellen Testament ein später verfasstes handschriftliches Testament des Erblassers aufgetaucht, aber eben nur als Fotokopie. Das Original war unauffindbar. Das Gericht ermittelte, dass der Erblasser Jahre nach der Abfassung des Testamentes eben die Kopie mit einem Begleitschreiben seinem Anwalt zusandte mit dem Hinweis, er werde es aber gegebenenfalls noch ändern. Das Nachlassgericht ließ durch ein Schriftsachverständigengutachten feststellen, dass die Schrift der Kopie eine fast 100%ige Übereinstimmung mit Vergleichsproben aufwies. Das Oberlandesgericht kam zu dem Schluss, dass der Fotokopie ein entsprechendes Original zugrunde liegen musste und ließ demgemäß die Fotokopie ausreichen. Allerdings war noch zu prüfen, ob das „Testament“ vielleicht widerrufen worden war, eben weil es nur noch als Kopie und nicht mehr als Original auffindbar war. Anhaltspunkte für einen solchen Widerruf durch den Erblasser im Sinne von § 2255 BGB etwa durch Vernichtung des Originals sah das Oberlandesgericht aber nicht. Weil der Erblasser in den letzten Jahren nämlich nicht mehr alleine in seiner Wohnung, sondern zunächst in einer Seniorenresidenz und später in einem Pflegeheim lebte, sei es nicht ausgeschlossen, dass das Original-Testament schlicht und ergreifend verloren gegangen sei.

Probleme dieser Art lassen sich durch eine Hinterlegung des Testaments über das Nachlassgericht ganz einfach vermeiden.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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