Geschenkt ist geschenkt?

07.01.2019, Hans-Robert Ilting

Geschenke sind nicht nur ein romantisches Weihnachtsthema, sondern nüchtern juristisch betrachtet ein saisonunabhängiges Dauerthema. Ernüchterung tritt nämlich ein, wenn der Schenker seine Großzügigkeit bereut und meint, der Beschenkte habe sich „groben Undanks schuldig“ gemacht. An diese Feststellung knüpft § 530 BGB nämlich die Berechtigung des Schenkers, die Schenkung zu widerrufen, sofern es sich nicht um sogenannte „Pflicht- und Anstandsschenkungen“ handelt. Der Satz „Geschenkt ist geschenkt“ gilt also keineswegs durchgängig.

Nicht nur schwere körperliche Misshandlungen, grundlose Strafanzeigen oder die Weigerung, ein bei der Schenkung vorbehaltenes Wohn- oder Nutzungsrecht dem Schenker einzuräumen, sind riskant. Schon die grundlose Anregung einer Betreuerbestellung kann einen Widerruf der Schenkung rechtfertigen, sofern der Beschenkte die Grundlosigkeit kennen musste. Auch schwere Beleidigungen können ausreichend sein. Diese Rechtslage ist nachvollziehbar, denn schließlich will sich der Schenker nach der Idee des Gesetzgebers auch Wohlverhalten für die Zukunft sichern. Der Beschenkte sollte beim „Wohlverhalten“ eine gewisse Ausdauer an den Tag legen: Ein Widerruf ist zwar nur innerhalb eines Jahres möglich. Die Frist beginnt allerdings nicht mit Vollzug der Schenkung, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem der Schenker von den tatsächlichen Voraussetzungen seines Widerrufsrechts Kenntnis erlangt; und das kann dauern. Vererblich ist das Widerrufsrecht allerdings grundsätzlich nicht, es sei denn, der Beschenkte hat den Erbfall „vorsätzlich und widerrechtlich“ verursacht oder den Schenker an der Erklärung des Widerrufs – auf welchem Weg auch immer – gehindert.

Widerrufene Schenkungen haben die Justiz schon öfters beschäftigt. Um richtig viel Geld geht es bei dem Anspruch auf Rückgabe unter anderem des Familienschlosses Marienburg, den der Welfenprinz Ernst August Senior gegen seinen Sohn geltend macht. Den Widerruf wegen groben Undanks erklärte er kurz vor der Hochzeit seines Sohnes.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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