Grenzen der Testierfreiheit

11.07.2022, Hans-Robert Ilting

Die Testierfreiheit des Erblassers, also sein Testament frei zu gestalten und Personen von der Erbfolge auszuschließen und mit Auflagen und Vermächtnissen zu belegen, ist verfassungsrechtlich geschützt. Die Verlockung ist allerdings groß, durch testamentarische Anordnungen weit über den Tod hinaus Einfluss auf seine Liebsten zu nehmen:

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 20.05.2021, 8 O 486/20) hatte letztes Jahr einen Fall zu entscheiden, in welchem die Erblasserin die Tochter zwar zur Erbin einsetzte, ihr gleichwohl per Testament untersagte, das ererbte Hausanwesen zusammen mit dem Lebensgefährten zu bewohnen; dieser sollte das Anwesen nicht einmal betreten dürfen. Für den Fall, dass das Hausanwesen gar an diesen übertragen werden sollte, waren noch weiter einschränkende „Strafregelungen“ vorgesehen.
Die Tochter wollte eine solch weitgehende Bevormundung durch die verstorbene Mutter indes nicht akzeptieren und klagte erfolgreich auf Feststellung, dass diese Auflagen und Strafregelungen unwirksam seien.

Das Landgericht Bochum und in der Folge auch das Oberlandesgericht in Hamm gaben ihr Recht:

Die strittigen Verfügungen übten unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen und wirtschaftlichen Umstände einen nicht zu billigenden Druck auf die Entschließungsfreiheit und Persönlichkeitsrechte der Tochter aus. Eine maßgebliche Grenze setzte nämlich das sogenannte Verbot der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). So weit wie hier durfte die Tochter nicht auf lange Zeit hin „gegängelt“ werden.
Bekannt wurde die Thematik vor Jahren, als testamentarische Regelungen in Fürstenhäusern durch das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen waren, die zum Beispiel „ebenbürtige Hochzeiten“ oder ähnliches dem Erben auferlegten.
Abgesehen von diesen Extremfällen steht es dem Erblasser natürlich offen, objektiv fragwürdige oder sinnlose Regelungen in seinem Testament zu treffen. Das ist von der Testierfreiheit gedeckt.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Kontakt