Nun haben einige Bundesländer vor Jahren spezielle Vorschriften in die Nachbarrechtsgesetze aufgenommen. Im Saarland behandelt § 19 a des Nachbarrechtsgesetzes das Thema der Wärmedämmung:
Demnach darf eine Wärmedämmung, die entsprechend der Energieeinsparverordnung angebracht wird und deren Energieeinsparung auf andere Weise nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden kann, regelmäßig bis zu 25 cm auf das Nachbargrundstück hineinreichen. Voraussetzung ist allerdings auch, dass es sich um ein Gebäude mit zulässiger Grenzwand handelt und im Übrigen dem Nachbarn keine wesentliche Beeinträchtigung entsteht.
Aktuell ist das Thema deshalb, weil Streit bestand, ob die Länder überhaupt die sogenannte Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung haben, wo doch immerhin in das Eigentum Fremder eingegriffen wird und der Bundesgesetzgeber mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch seit jeher Vorschriften über den sogenannten Überbau (§ 912 BGB) vorhält.
Nun hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.11.2021 (V ZR 115/20) für eine entsprechende Regelung in Nordrhein-Westphalen entschieden, dass der Landesgesetzgeber tatsächlich zu entsprechenden Regelungen befugt ist, weil damit nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise in die sogenannte Eigentumsgarantie eingegriffen wird.