Gute Neuigkeiten für kleine und mittelständische Unternehmen: „Anti-Abmahngesetz“ zeigt Wirkung

15.03.2024, Felix Maurer

Das bestätigte nun auch das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 06.02.24 - 4 W 22/23. Demnach kann ein abmahnender Mitbewerber nach dem neu geschaffenen § 13a Abs. 2 UWG in bestimmten Fällen keine Unterlassungsverpflichtungserklärung mehr fordern, die zwingend eine Vertragsstrafe enthält.

Abmahnungen stehen für Gewerbetreibende an der Tagesordnung. Der Dschungel an gesetzlichen Vorschriften, allen voran die zahlreichen Informationspflichten aus den verschiedensten Gesetzen, führt schnell zur Überforderung oder Unachtsamkeit. Findige Mitbewerber machen solche Lücken ausfindig und lassen den Konkurrenten mit anwaltlicher Hilfe nach den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG abmahnen. Der Abmahnende fordert in diesem Fall von seinen Konkurrenten die Unterlassung des gerügten Verstoßes für die Zukunft, was mithilfe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abgesichert werden soll. Um zu verhindern, dass der Angemahnte in der Zukunft gegen diese Verpflichtung erneut verstößt, werden solche Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einer Vertragsstrafe versehen. Sprich, wenn der Abgemahnte gegen diese Verpflichtung verstößt, hat er unmittelbar eine empfindliche Geldstrafe an seinen Konkurrenten zu zahlen. Damit hält der Abmahnende das äußerst scharfe Damokles-Schwert gegen seinen Mitbewerber in Händen.

Damit ist nun Schluss: Nach dem neu geschaffenen § 13a Abs. 2 UWG ist der Abmahnende im Falle bloßer Verletzung von Informationspflichten nicht mehr berechtigt vom Abgemahnten eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zu fordern, die zwingend eine Vertragsstrafe enthalten muss. Es reicht eine Unterlassungsverpflichtung auch ohne eine Vertragsstrafe, sofern es sich bei der Abmahnung um die erste ihrer Art für den Abgemahnten handelt.

Dies gilt jedoch nur für solche Unternehmen, die in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen. Die Regelung kommt daher primär kleinen und mittelständischen Unternehmen zu Gute. Eine Ausnahme gilt nach dem Ausführungen des OLG Hamm aber auch dann, wenn der Abmahnende beispielsweise ein Wirtschaftsverband, eine Handwerkskammer oder Gewerkschaft, und damit kein Mitbewerber ist. Derartige Stellen können nach wie vor eine vertragsstrafengesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung fordern.

Abmahnungen sollten daher stets ernst genommen werden und unverzüglich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

Felix Maurer

Rechtsanwalt

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