Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet zahlreiche Möglichkeiten, um gegen unrechtmäßige Negativbewertungen vorzugehen. Neben dem allgemeinen Unterlassungsanspruch können dem Unternehmer auch gegebenenfalls Schadenersatzansprüche aufgrund der Verletzung seines Unternehmenspersönlichkeitsrechts oder der Verletzung des Rechts am eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb zustehen. Die Erfolgsaussichten für derartige Ansprüche hängen jedoch in der Regel maßgeblich von mitunter grundrechtlichen Fragen ab; nämlich wie die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen im konkreten Einzelfall aussieht. Hierbei stehen der unternehmerischen Freiheit des Bewerteten die grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte, die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Kunden auf der anderen Seite, gegenüber.
Bei dieser Abwägung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es sich bei der Bewertung um ein sogenanntes Werturteil, oder um eine Tatsachenbehauptung handelt:
Während sich Werturteile dadurch auszeichnen, dass sie durch eine persönliche Beziehung des sich Äußernden zu einer Aussage, die sich in einem subjektiven Meinen oder Dafürhalten manifestiert, zeichnen sich Tatsachenbehauptungen dahingehend aus, dass sie einem objektiven Wahrheitsbeweis (entweder richtig oder falsch), zugängig sind. Die Einordnung, ob es sich bei der jeweiligen Aussage um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt, hat hierbei weitreichende Folgen. Denn nach der Rechtsprechung sind die Werturteile wegen der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit vom Bewerteten grundsätzlich hinzunehmen, solange es sich nicht um eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik handelt. Mit anderen Worten: Wird beispielsweise ein Arzt als „chaotisch“ oder „unorganisiert“ bewertet, stellt dies grundsätzlich eine Aussage dar, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und somit hinzunehmen ist.
Die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen hängt hingegen davon ab, ob die darin enthaltende Aussage wahr oder unwahr ist. Wird also weiter behauptet, dass die Arztpraxis auch „dreckig“ sei und „überall benutzte Spritzen herumliegen“, stellt dies eine Tatsachenbehauptung dar. Denn es lässt sich feststellen, ob die Arztpraxis tatsächlich dreckig ist und ob dort benutzte Spritzen herumliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Tatsachenbehauptung falsch und die Negativbewertung folglich zu beanstanden.