Lizenzpflicht am Himmel: Warum Drohnenbilder teuer werden können

30.10.2024, Felix Maurer

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Drohnenbilder von Kunstwerken wie bspw. Installationen von Künstlern, die an öffentlichen Orten installiert sind, nicht zwingend unter die sog. „Panoramafreiheit“ fallen (Urt. v. 23.10.2024, Az. I ZR 67/23). Drohnenpiloten laufen daher Gefahr, sich Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz auszusetzen.

Konkret ging es um Aufnahmen von Kunstinstallationen auf ehemaligen Halden im Ruhrgebiet, die für ein Buchprojekt genutzt wurden. Die Aufnahmen wurden in Büchern über die Halden veröffentlicht. Hierdurch sahen die Künstler ihre urheberrechtlichen Verwertungsrechte verletzt. Der Buchverlag hingegen berief sich auf die sog. „Panoramafreiheit“ und sah die Veröffentlichung als urheberrechtlich zulässig an. Diese Auffassung teilte der BGH nicht.

Die Panoramafreiheit erlaube die Abbildung von Kunstwerken nach dem Gesetzeswortlaut nur dann, wenn die Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Orten, wie Straßen oder Plätzen, gemacht werden (§ 59 Abs. 1 UrhG). Da Drohnenbilder aber aus der Luft erstellt werden, gelte dies nicht. Der BGH hält sich hier streng an den Wortlaut des Gesetzes.

Drohnen erfreuen sich mittlerweile immer größerer Beliebtheit, vor allem unter Fotografen. Dieses Urteil zeigt, dass unter diesen neuen Entwicklungen der Gesetzeswortlaut überdacht bzw. zumindest konkretisiert werden sollte. Bis dahin gilt: Ein guter Ausblick von oben ist unbezahlbar – es sei denn, das Urheberrecht verlangt eine kleine Flugzulage.

Felix Maurer

Rechtsanwalt

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