In einer grundlegenden Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2013 (BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13) wurde entschieden, dass bei Schwarzarbeit der Auftraggeber keinerlei gesetzliche oder vertragliche Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer hat. In einer weiteren Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2014 (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13) wurde klargestellt, dass umgekehrt der Auftragnehmer auch keinen Anspruch auf Vergütung und nicht einmal auf Wertersatz hat, sodass also die Wertsteigerung durch seine Arbeiten nicht einmal durch einen Zahlungsanspruch ausgeglichen wird. Das Oberlandesgericht in Jena entschied 2016 (OLG Jena, Beschluss vom 26.05.2015 – 5 U 833/14), dass Schwarzgeld nicht etwa zurückgezahlt werden muss. Auch eine Vereinbarung, nur einen Teil der vereinbarten Vergütung ordnungsgemäß abzurechnen und den Rest ohne Rechnung zu bezahlen, führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages (OLG Schleswig, Urteil vom 14.08.2014 – 7 U 16/08; BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZR 210/14). Im Jahr 2017 hat der BGH schließlich entschieden, dass es keinen Unterschied macht, ob von vornherein verabredet wurde, Arbeiten ohne Stellung einer Rechnung zu zahlen, oder ob diese Vereinbarung später im Laufe der Vertragsausführung oder auch danach geschlossen wurde (BGH, Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16).
Zusammengefasst bedeutet dies, dass letztendlich keinerlei Rechtsschutz für den Auftraggeber und für den Auftragnehmer besteht. Weder gibt es Zahlungs- oder sonstige Wertersatzansprüche des Auftragnehmers, noch umgekehrt Ansprüche auf Gewährleistung des Auftraggebers. Abgesehen davon drohen beiden Parteien Strafverfahren, unter anderem wegen Steuerhinterziehung.
Die Rechtsprechung setzt damit ein eindeutiges Signal: Hände weg von der Schwarzarbeit!