Keine Erbeinsetzung bei unklarer Testamentsbestimmung

25.04.2016, Hans-Robert Ilting

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die Möglichkeit der eigenhändigen Errichtung von Testamenten vor. So einfach dies klingt, so leicht kann es auch schiefgehen, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 12.11.2015 zeigt:

Die Ehegatten hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und außerdem schlicht verfügt: „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten“. Nach dem Tode des Ehemanns errichtet die Erblasserin dann ein weiteres Testament, in welchem sie unter anderem eine Testamentsvollstreckung nach ihrem Tode anordnete. Dagegen wandte sich nach dem Tode der Mutter eine der Töchter mit der Begründung, das zweite Testament beeinträchtige ihre Rechtsstellung als Schlusserbin, weil die Eltern in dem ersten gemeinschaftlichen Testament mit bindender Wirkung eine ganz und gar unbeschränkte Erbenstellung der beiden Töchter verfügt hätten.

Das Gericht sah dies anders: Die Eheleute hätten mit der Erwähnung der gesetzlichen Erbfolge keineswegs in irgendeiner Weise bindend die Töchter zu Schlusserben eingesetzt. Man könne die Formulierung auch so verstehen, als sollte einfach die gesetzliche Erbfolge anerkannt und festgelegt werden, dass man von der Einsetzung eines testamentarischen Erben absehe. Dann aber liege keine verbindliche Erbeinsetzung vor, so dass die überlebende Ehefrau eine anderweitige oder ergänzende testamentarische Bestimmung – eben z.B. auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung – wirksam vornehmen konnte.

Der Fall zeigt, dass selbst in der bloßen Bekräftigung, dass die gesetzliche Erbfolge als Schlusserbfolge gelten sollte, Fallen lauern, weshalb eine Beratung erforderlich ist.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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