Nachlese: Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten – nun auch im Kaufrecht?

03.05.2019, Hans-Robert Ilting

Kaufrecht und Werkvertragsrecht sind im Bürgerlichen Recht sehr ähnlich geregelt. Nachdem der BGH eine wegweisende Entscheidung im Baurecht traf (siehe Beitrag vom 21.01.2019), dauerte es daher nicht lange, bis die Frage auftauchte, ob diese neue Rechtsprechung auch im Kaufrecht Anwendung findet, ob also auch dort nicht mehr auf abstrakter Basis Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden können, ohne dass die Mängel auch tatsächlich beseitigt werden.

In einem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall (Urteil vom 21.01.2019) hatten die Parteien einen Kaufvertrag über ein Hausgrundstück geschlossen. Nach Übergabe des Grundstücks wurde festgestellt, dass dieses teilweise massiv von Holzbock und Kellerschwamm befallen war. Nun klagte der Käufer auf Schadensersatz wegen der vom Sachverständigen ermittelten mutmaßlichen Mängelbeseitigungskosten. Das OLG Frankfurt hat nun den Standpunkt eingenommen, dass auch im Kaufrecht nicht länger fiktive Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden können, da es hier wie dort um eine Frage des allgemeinen Schadensersatzrechtes gehe.

Das OLG Frankfurt argumentiert, dass es für eine unterschiedliche Behandlung der Frage keinen Anlass gäbe. Wie auch im Werkvertragsrecht sei es nicht sachgerecht, wenn ein Käufer Mängelbeseitigungskosten geltend mache, die er gar nicht aufwenden wolle. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung, etwa wenn er die Sache unrepariert verkauft.

Allerdings ist zu beachten, dass der für Kaufrecht zuständige 5. Senat des BGH und auch das OLG Düsseldorf eine solche Gleichbehandlung bisher gerade nicht ausgesprochen haben. So bleibt die Frage also immer noch ungeklärt.
Sollte sich die Auffassung des OLG Frankfurt doch noch durchsetzen, müsste ein Käufer seine Ansprüche im Wege einer Minderung durchsetzen. Es bleibt einstweilen nur, auf eine alsbaldige Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu hoffen.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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