Neuerungen im Werkvertragsrecht und im Baurecht

16.01.2018, Hans-Robert Ilting

Seit dem 01.01.2018 gelten zahlreiche Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die das Werkvertragsrecht betreffen und insbesondere für Verbraucher von Interesse sind. Neu eingeführt wurde als Unterform des Werkvertrages nun auch eine gesetzliche Regelung über den Bauvertrag, der wiederum ergänzt wird durch einen ebenfalls neu eingeführten Verbraucherbauvertrag, der also das Verhältnis eines Bauunternehmers zu einem Verbraucher als Auftraggeber regelt. In einer mehrteiligen Folge stellen wir die wesentlichen Änderungen leicht verständlich vor.

Zunächst geht es um allgemeine Änderungen im Werkvertragsrecht, welches also auch für Arbeiten außerhalb eines Gebäudes gilt. Eine eigenständige Regelung des Bauvertrages und des Verbraucherbauvertrages im Rahmen des gesetzlichen Werkvertragsrechts war lange diskutiert und gefordert worden. Nun ist alles unter Dach und Fach. Die Neuregelungen gelten für Verträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden. Für früher geschlossene Verträge gilt die alte Rechtslage.

Allgemeine Änderungen im Werkvertragsrecht

Neu geregelt wurde zunächst der Anspruch des Werkunternehmers auf Abschlagszahlungen während seiner Arbeiten (§ 632a BGB). Wenn keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, hatte der Werkunternehmer immerhin einen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Allerdings war die bisherige Regelung nicht sehr praxisorientiert. Nunmehr ist klargestellt worden, dass der Unternehmer „eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen“ kann. Liegen Mängel vor, kann ein angemessener Teil der Vergütung durch den Auftraggeber zurück gehalten werden.

Bedeutsamer ist die Einführung einer sogenannten „fiktiven Abnahme“ in § 640 Abs. 2 BGB: Bisher bereitete es dem Unternehmer Probleme, wenn der Auftraggeber sich nicht zur Abnahme des Werks bereitfand und er später dann Mängel rügte. Da die Abnahme für den Unternehmer sehr wichtig ist (z.B. wegen des sogenannten Gefahrübergangs, des Beginns der Gewährleistungsfrist und der Fälligkeit seines Werklohns), ist nun neu eingeführt worden, dass der Unternehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erklärung der Abnahme setzen kann. Wird die Abnahme vom Auftraggeber nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert, gilt das Werk nach fruchtlosem Ablauf der Frist als abgenommen, sofern das Werk auch fertiggestellt war.

Eine dritte Neuregelung betrifft die Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund, wenn also die Fortführung des Werkvertrages dem kündigenden Teil nicht zugemutet werden kann, sei es wegen grober Schlechtleistungen, sei es aber auch aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat. Liegt der Grund in einem Fehlverhalten einer Partei, bedarf es – wie auch in sonstigen Vertragsverhältnissen üblich – einer vorherigen Abmahnung. Nach § 648a BGB ist dann eine Leistungsfeststellung vorzunehmen und der Werkunternehmer kann seine Vergütung nur für den ausgeführten Teil des Vertrages verlangen und nicht etwa Gewinnentgang wegen des nicht mehr zur Ausführung gelangten Teils. Klargestellt ist, dass bei Verschulden nach den allgemeinen Vorschriften Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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