Nochmals zur Schwarzarbeit

24.04.2021, Hans-Robert Ilting

Der Kampf gegen Schwarzarbeit wird weiterhin auch in der Rechtsprechung mit großem Engagement geführt.

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hatte bereits im Jahr 2020 einen Bauvertrag deswegen für nichtig erklärt und den Parteien jeglichen Rechtschutz versagt (vgl. Fachbeitrag vom 25.06.2020).

Nun hat dieses Gericht Entsprechendes auch für einen Architektenvertrag entschieden. Bauherr und Architekt hatten nach Überzeugung des Gerichts vereinbart, Planungsleistungen ohne Rechnung zu vergüten. Das Besondere war hier ebenfalls wieder, dass verständlicherweise keine der Parteien diesen Umstand im Prozess vortrug. Allerdings hatte der Architekt sich widersprüchlich gegenüber dem Gericht geäußert.

Aufgrund dessen und einer als „Abmachung“ gekennzeichneten E-Mail, wonach Rechnungen erst nach Abschluss des Bauvorhabens gestellt werden sollten, hat das Oberlandesgericht den Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot kurzerhand für nichtig erklärt (§ 134 BGB).

Damit besteht weder Anspruch auf Zahlung weiterer Architektenvergütung, noch auf Rückforderung bisheriger Zahlungen aufgrund des nun für nichtig erklärten Architektenvertrages.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Kontakt