Die Entwicklung der Kinder spiegelte sich in einer Vielzahl von Testamenten der Mutter wieder. Und diese wiederum wurden sorgfältig archiviert, nämlich in einem Ordner mit der Aufschrift „Ungültige Testamente“. Teilweise sind die Testamente dort zusätzlich mit der Aufschrift „ungültig“ versehen worden. Und es gibt noch ein einzelnes, jüngstes Testament. Nach dem Tod der Mutter wird heftig um das Zusammenspiel der Testamente gestritten.
Solche Art der Aktenführung birgt tatsächlich Gefahren: Nach § 2259 BGB ist jedermann verpflichtet, jedwedes Testament beim Nachlassgericht abzuliefern, völlig gleich, ob dies gültig oder ungültig sein mag oder es vielleicht gar kein Testament darstellt (es gibt nicht nur Steuererklärungen, sondern auch Testamente auf Bierdeckeln!).
Mehr noch: Die Unterschlagung eines Testaments ist nach § 274 Abs. 1 StGB sogar strafbar.
Dies aus gutem Grund: Die Klärung der Gültigkeit und rechtlichen Reichweite eines Testaments oder aber auch eines Schriftstückes, was eventuell als Testament anzusehen sein könnte, obliegt dem Nachlassgericht. Dieses hat auch zu klären, inwieweit durch bestimmte Handlungen ein existentes Testament als ungültig zu behandeln ist; selbst ein versehentlich verbranntes Testament kann Gültigkeit haben.
Das bedeutet umgekehrt: Es ist Sache des Erblassers, Testamente, die nicht (mehr) gelten sollen, zu vernichten, und zwar sozusagen „rückstandslos“. Wichtiger als übertriebene Ordnung ist hier Eindeutigkeit.