Pollenflug von Nachbars Grundstück

13.03.2020, Moritz Torgau

Der Frühling steht vor der Tür und damit beginnt die Natur zu erwachen. Was des einen Freud ist des anderen Leid. Wer kennt es nicht? Im Garten des Nachbarn erwacht die Natur und bei einem selbst erwacht die Nase zum Leben. Ursache ist meist der vom Nachbargrundstück ausgehende Pollenflug.

1.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.09.2019 (Az: V ZR 218/18) entschieden, dass dem betroffenen Nachbarn nicht ohne weiteres die Entfernung der verursachenden Bepflanzung verlangen kann. Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die streitenden Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter, in Baden-Württemberg gelegener und jeweils mit Wohnhäusern bebauter Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen im Abstand von mindestens 2m zur Grenze des Grundstückes mehrere hohe, gesunde Birken. Wie soll es anders sein, gehen von diesen Bäumen Immissionen, so u.a. Pollenflug aus. Der Kläger verlangte nunmehr die Entfernung dieser Bäume.

Der BGH hat entschieden, dass wenn es um durch Naturereignisse ausgelöste Störungen gehe, es entscheidend ist, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Nach Ansicht des BGH ist in aller Regel von einer solchen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen, wenn die für Anpflanzungen bestehenden Abstandsregelungen eingehalten sind. Komme es sodann trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, sei der Eigentümer des Grundstückes hierfür nach der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Wertung regelmäßig nicht verantwortlich.

Bestätigt sieht der erkennende Senat seine Auffassung u.a. in den Vorschriften der §§ 907, 910 BGB. Nach § 910 BGB (Überhang) kann der Eigentümer eines Grundstückes Wurzel oder Zweige eines Baumes/Strauches, die vom Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Voraussetzung ist hier aber, dass die Wurzeln und Zweige auf das eigene Grundstück eingedrungen sind. Der entsprechende Grundstückseigentümer ist in diesem Fall als Störer anzusehen. Stehen die Anpflanzungen im Einklang mit den Abstandsflächen, so ist regelmäßig eine Störereigenschaft zu verneinen.

2.

Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass nach der Entscheidung des BGH der Nachbar dann keine Beseitigung der die Immissionen verursachenden Bäume verlangen kann, wenn diese mit ausreichendem Abstand zur Nachbargrenze angepflanzt wurden. Der „verursachende“ Nachbar ist in diesem Fall nicht als Störer anzusehen.

Die hier heranzuziehenden Abstandsregelungen ergeben sich aus dem jeweils zuständigen Landesrecht. Wobei dieses wiederum anhand der einzelnen angepflanzten Baumarten unterscheidet.

Vor einem Beseitigungsverlangen ist daher zunächst zu prüfen, ob die landesrechtlichen Grenzabstände auch tatsächlich eingehalten wurden. Sind diese im Einzelfall eingehalten, so ist – nach der Entscheidung des BGH – ein Beseitigungsverlangen nur schwer zu begründen.

Moritz Torgau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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