Rechtstipp: Das Ende der fiktiven Mängelbeseitigungskosten

21.01.2019, Hans-Robert Ilting

Eine bedeutende Änderung seiner ständigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof im Bereich der Mängelgewährleistung durch ein Urteil vom 22.02.2018 vollzogen (Aktenzeichen VII ZR 46/17):

Ein Auftraggeber hatte Natursteinplatten im Außenbereich seines Einfamilienhauses verlegen lassen. In der Folge zeigten sich erhebliche Mängel. Nachdem der Werkunternehmer die Mängelbeseitigung allerdings verweigerte, forderte der Auftraggeber gerichtlich die mutmaßlichen Mängelbeseitigungskosten ein, ohne aber die Mängel tatsächlich beseitigen zu lassen. In der Folge veräußerte er dann auch das Anwesen, ohne eine nennenswerte Einbuße wegen dieses Schadens zu erleiden.

In den ersten beiden Instanzen war der Auftraggeber erfolgreich. Ähnlich wie bei der Abrechnung eines Kraftfahrzeug-Unfallschadens wurde ihm zugestanden, die mutmaßlichen, also fiktiven Mängelbeseitigungskosten geltend machen zu können. Erst in der dritten Instanz vor dem BGH scheiterte er dann aber: Der Bundesgerichtshof änderte seine bisherige Rechtsprechung und urteilte nunmehr, dass fiktive Mängelbeseitigungskosten keinen erstattungsfähigen Schaden mehr darstellen, wenn der Besteller nämlich den Mangel nicht beseitigen lässt. Er kann dann nur noch einen eventuellen Minderwert geltend machen, was natürlich wesentlich schwieriger zu beweisen ist als ein Mängelbeseitigungsaufwand.

Anders als bei einem Verkehrsunfallschaden kann also fortan im Werkvertragsrecht ein konkreter Mängelbeseitigungsaufwand nur dann erfolgreich eingeklagt werden, wenn und soweit die Mängel auch beseitigt werden. Andernfalls muss sich der Auftraggeber mit einer schwierigen Vergleichsbetrachtung begnügen: Er muss darlegen und beweisen, inwieweit eine Vermögensminderung durch die Mängel eingetreten ist.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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