Rechtstipp: „Fünf gute Gründe für ein Testament“

23.08.2018, Hans-Robert Ilting

Wer sich heutzutage über seine rechtliche Nachfolge Gedanken macht, kommt mitunter mit der hergebrachten ordentlichen Familienstruktur des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht mehr weit. Die gesetzliche Regelung der Erbfolge des BGB ist zwar grundsätzlich ausgewogen, geht aber wie auch die ausländischen Rechtssysteme von dem vorrangigen Erbrecht der nächsten Angehörigen aus. Doch ist die Rechtswirklichkeit nicht mehr mit derjenigen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB vor über 100 Jahren vergleichbar: Damals brauchte das Gesetz sicher keine Rücksicht zu nehmen auf nichteheliche Kinder, nichteheliche Lebensgemeinschaften („wilde Ehe“) und eigentlich auch nicht auf das Phänomen, dass ein Erblasser Abkömmlinge aus mehreren Verbindungen hat („meine Kinder, deine Kinder, unsere Kinder“). Grund genug sich mit folgenden Aspekten zu befassen: Bestimmung der Erben und Erbquoten, wunschgemäße Verteilung des Nachlasses, Verhinderung einer Erbengemeinschaft, Begünstigung außerhalb der nächsten Verwandten und Optimierung der Erbschaftsteuer. Dazu fand im August 2017 in der IHK Saarland eine gut besuchte Vortragsveranstaltung von Rechtsanwalt Hans-Robert Ilting, unter anderem Fachanwalt für Erbrecht in der Kanzlei Abel und Kollegen in St. Ingbert, statt.

Grund 1: Bestimmung des Erben und der Erbquote:

Erben erster Ordnung sind nach dem Gesetz – wenig überraschend – die Abkömmlinge des Erblassers. Daneben steht der Ehegatte mit einem gesondert geregelten Erbrecht. Wie ist es aber bei einer kinderlosen Ehe? Dann erbt nicht etwa der überlebende Ehegatte allein, sondern nur neben den Eltern des Erblassers, und zwar im Regelfall des gesetzlichen Güterstandes immerhin zu ¾. Dass er damit aber nicht nach Belieben schalten und walten kann, werden wir später noch beleuchten (Grund 3: „Erbengemeinschaft verhindern“). Lebt zur Zeit des Erbfalls nur ein Elternteil, kommen auch noch die Geschwister des Erblassers in die Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Bei kinderloser Ehe erbt der überlebende Ehegatte nur dann allein, wenn weder Eltern, Geschwister und deren Kinder, noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind! Grund genug also, in einer solchen Situation testamentarisch den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben einzusetzen.

Noch drastischer ist die Situation, wenn die Partner weder durch Ehe, noch durch eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander verbunden sind. Der Partner hat dann überhaupt kein Erbrecht! Auch hier bedarf es also einer testamentarischen Regelung.

Grund 2: Wunschgemäße Verteilung des Nachlasses

Nur wer zu Lebzeiten schriftlich verfügt, wer was erhalten soll, kann einigermaßen sicher sein, dass sein Vermögen später auch entsprechend verteilt wird. Dabei sollte aber nicht der häufig anzutreffende Fehler gemacht werden, einer Vielzahl von Personen jeweils bestimmte Gegenstände zu „vererben“. Denn das Gesetz hat seine eigene Sprache und Ordnung: Es erwartet, dass in einem Testament eine oder mehrere Personen eingesetzt werden, denen zunächst einmal im Erbfall automatisch das gesamte Erbe zukommen soll (im Juristendeutsch: Grundsatz der Universalsukzession). Diese Person/Personen bezeichnet das Gesetz als Erbe bzw. Miterben. Daneben kann der Erblasser dann aber verfügen, dass bestimmte Gegenstände, wie z. B. Haus, Fahrzeug oder die Münzsammlung einer oder mehreren Personen zukommen sollen. Diese konkrete Zuweisung bestimmter Gegenstände erfolgt durch ein so genanntes Vermächtnis. Dabei wird der Begünstigte nicht sofort mit dem Erbfall Eigentümer, sondern erwirbt nur einen Anspruch gegen den Erben auf Übereignung bzw. Auskehrung. Diese beiden Kategorien müssen sorgsam auseinander gehalten werden.

Grund 3: Verhinderung einer Erbengemeinschaft

Das Schreckgespenst eines jeden juristischen Beraters ist die Erbengemeinschaft. Daran ist auch das Gesetz schuld, weil es die Erbengemeinschaft nicht will, sondern deren schnellstmögliche Auflösung zum Ziel hat. Unheilvollerweise soll dies dadurch erreicht werden, dass nur wenige und ziemlich pauschal formulierte Vorschriften diese Zwangsgemeinschaft regeln, etwa was die Verwaltung des Nachlasses bis zur Teilung angeht. Daher entzündet sich oft hier schon Streit, was an Maßnahmen nun mit Stimmenmehrheit oder einstimmig beschlossen werden kann oder muss. Dementsprechend ist es aber ein sehr dornenreicher Weg bis zur Verteilung des Nachlasses, wenn über Art und Weise der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft keine Einigkeit besteht.

Es sollte daher bei der Testamentsgestaltung darauf geachtet werden, die Anzahl der Miterben möglichst klein zu halten und eine Beteiligung am Nachlass dann besser durch Vermächtnisse (also Zuwendung konkreter Gegenstände an bestimmte Personen) zu erreichen. Dabei ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sehr hilfreich. Denn der Testamentsvollstrecker ist dann der Verwalter und Abwickler des Nachlasses und fungiert als verlängerter Arm des Erblassers. Dem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser durch Testament dann auch im Einzelnen bestimmte Aufgaben zuweisen. Auch kann der Erblasser durch sogenannte Teilungsanordnungen die Aufteilung des Nachlasses regeln. Solche Regelungen sollten allerdings nur mit juristischer Unterstützung erfolgen.

Grund 4: Begünstigungen außerhalb der nächsten Verwandten

Testamentarisch ist es möglich, Personen außerhalb der gesetzlichen Erbfolge zu bedenken. Denn mangels eines gesetzlich eingeräumten Erbrechtes sind folgende Personen nur dann Erbe, wenn sie durch ein Testament eingesetzt wurden:

  • Nichtehelicher Lebensgefährte
  • Stiefkinder
  • Nicht adoptierte Pflegekinder, auch wenn sie jahrzehntelang im Haushalt des Erblassers gelebt
  • haben
  • Enkel, wenn die Kinder noch leben.

Auch diese Personen können also ganz oder zusammen mit anderen Personen testamentarisch zu Erben oder eben Miterben eingesetzt werden oder es können ihnen Vermächtnisse zugewiesen werden.

Grund 5: Erbschaftsteuer sparen

Hier besteht zum Beispiel die Möglichkeit, das Vermögen durch Verteilung auf mehrere Personen steuersparend weiter zu vererben. Es kann z.B. Sinn machen, statt dem Bruder oder der Schwester einen höheren Betrag zu hinterlassen, diesen auch auf deren Kinder zu verteilen. Denn Geschwister haben lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 Euro, ebenso wie nicht verwandte Personen. Verteilt man den Betrag auf mehrere Personen, kann für jede Person der Freibetrag realisiert werden. Dabei ist natürlich die Erbschaftsteuerfrage normalerweise nicht ausschließlich in den Vordergrund zu stellen. Es ist abzuwägen, ob eine Verteilung auf mehrere Personen Sinn macht, wenn dadurch eine mehrgliedrige Erbengemeinschaft geschaffen wird. Dann wäre es sinnvoller, mit Vermächtnissen zu arbeiten. Auch das kann zu einer erbschaftsteuerlichen Entlastung des Gesamtnachlasses führen. Hier ist allerdings in jedem Fall fachlicher Rat einzuholen.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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