Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes ab 1.1.2023

04.01.2023, Hans-Robert Ilting

Verschiedene familien- und erbrechtliche Vorschriften über die Vormundschaft, die Pflegschaft für Minderjährige sowie die rechtliche Betreuung wurden im Bürgerlichen Gesetzbuch neu geregelt. Das wichtigste in Kürze:

So wurde etwa ein gegenseitiges gesetzliches Vertretungsrecht der Ehegatten und Lebenspartner eingeführt (§ 1358 Abs. 1 BGB), was die ärztliche Akutversorgung von Ehegatten/Lebenspartnern gewährleisten und damit die Notwendigkeit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers vermeiden soll. Verbunden damit ist auch eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.

Entgegen landläufiger Meinung hatten diese Personen nämlich nicht etwa von vornherein ein besonderes Mitspracherecht, sodass es bisher regelmäßig zur Einsetzung eines gerichtlich bestellten (vorläufigen) Betreuers kam. Das neue Vertretungsrecht besteht allerdings nur, wenn aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit die Person nicht in der Lage ist, die notwendigen, in der Vorschrift im Einzelnen aufgeführten Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge selber zu besorgen. Allerdings ist das Vertretungsrecht nur vorläufiger Natur: Sobald ein Betreuer bestellt wird, erlischt es.

Wichtig: Falls z.B. in einer Vorsorgevollmacht dem Ehegatten/Lebenspartner bestimmte Rechte eingeräumt wurden, bleibt dies unberührt.

Im Erbrecht ist in § 1638 Abs. 1 BGB (Anordnung für die Verwaltung von ererbtem oder geschenkten Vermögen) die Möglichkeit für den Erblasser geschaffen worden, durch letztwillige Verfügung zu bestimmen, dass die Eltern eines Minderjährigen dessen Erbe nicht verwalten sollen. Das führt dann möglicherweise zur Bestellung eines Pflegers für die betreffende Vermögensverwaltung, wenn nicht gleichzeitig auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Halten also z.B. die Großeltern die Eltern oder einen Elternteil nicht für geeignet, kann so sichergestellt werden, dass das Erbe des bedachten Kindes nicht gefährdet wird. Sinngemäß gilt die Regelung auch für eine lebzeitige Schenkung.

Im Betreuungsrecht ist der Katalog der sogenannten Genehmigungserfordernisse neu geordnet und teilweise auch ergänzt (§ 1851 BGB) sowie formale Vorschriften geändert worden. Außerdem soll bei gerichtlichen Entscheidungen der Wille des Betreuten stärker berücksichtigt werden, sofern ein solcher feststellbar ist. Neuregelungen gab es schließlich auch bei dem sogenannten Begünstigungsverbot für Berufsbetreuer.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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