Schenkung an das Schwiegerkind - Rückforderungsanspruch?

28.09.2021, Hans-Robert Ilting

Ein klassischer Fall: Kind und Schwiegerkind erhalten einen größeren Geldbetrag oder gar ein Baugrundstück oder eine Immobilie von den Eltern übertragen. Scheitert die Ehe der Kinder, wollen die Schwiegereltern bisweilen die Schenkung widerrufen

Das kommt nach der gängigen Rechtsprechung durchaus in Betracht, wenn der Fortbestand der Ehe aus Sicht der Beteiligten sozusagen „die Geschäftsgrundlage“ für die unentgeltliche Zuwendung war. Naheliegend ist diese Annahme, wenn etwa die Immobilie von den Kindern als Familienheim genutzt wird.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun allerdings Ende letzten Jahres einen besonderen Fall entschieden (11 UF 100/20): Hier erhielten Kind und Schwiegerkind eine bereits vermietete Eigentumswohnung in Köln übertragen, die auch weiterhin vermietet blieb und den Kindern ordentliche Mieten abwarf.

Im Zusammenhang mit der Scheidung sollte nun auf Betreiben der (Schwieger-) Eltern diese Schenkung rückgängig gemacht werden. Das wies das OLG aber zurück:

Denn hier sei die Geschäftsgrundlage der seinerzeitigen Zuwendung nicht etwa durch die Scheidung weggefallen, denn es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der Erwartung einer dauerhaften Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Eltern hätten nicht fest damit rechnen können, dass die Immobilie gerade für die sogenannte „Lebens- und Beziehungsgestaltung“ der Ehegatten langfristig genutzt werde.

Außerdem stellte das Gericht auch fest, dass die Übertragung seinerzeit auch darin begründet war, dass die Eltern sich den Ärger mit den Mietern und zukünftigen Renovierungsaufwendungen ersparen wollten. Da die Motivation daher nicht hauptsächlich in der Stärkung des Fortbestandes der Ehe der Kinder gelegen habe, wurde der Rückforderungsanspruch der (Schwieger-) Eltern zurückgewiesen.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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