Seniorentipp: Schenkungen unter Eheleuten – das Finanzamt ist mit dabei

20.08.2018, Hans-Robert Ilting

Auch und gerade nach längerer Ehe kommt es vor, dass unterschiedlich hohe Vermögen beider Ehegatten etwas ausgeglichen werden.

Das hatte auch ein Ehepaar vor, welches ein gut gefülltes Depot bei einer Schweizer Bank ihr Eigen nennen durfte: Inhaber war der Ehemann, welcher seiner Frau die Hälfte des Depots ohne weitere Gegenleistung übertrug. Das führte zur Schenkungssteuer, denn das Finanzamt argumentierte, der Ehemann habe schlicht und ergreifend die Hälfte seines Guthabens verschenkt. Die Ehefrau argumentierte zwar, ihr habe vorher schon im Innenverhältnis die Hälfte des Vermögens zugestanden, konnte dies aber in keiner Weise plausibel machen. Der Bundesfinanzhof entschied am 31.08.2016, dass der beschenkte Ehegatte die Beweislast für diejenigen Tatsachen trage, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstünden. Das gelte auch für die Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten das Guthaben, welches er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.

Geholfen hat der Ehefrau auch nicht der Umstand, dass sie bereits im Besitz einer Kontovollmacht war, denn die Vollmacht sagt nichts über die Inhaberschaft und Rechtsstellung des Bevollmächtigten aus, sondern gibt nur die rechtliche Möglichkeit zur Verfügung, aber freilich im Interesse des Vollmachtgebers.

Vermögensverschiebungen innerhalb der Ehe sollten mithin nicht ohne steuerliche bzw. rechtliche Beratung erfolgen, entsprechender Gestaltungsspielraum ist nämlich durchaus vorhanden.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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