Testamente müssen abgegeben werden!

14.11.2022, Hans-Robert Ilting

Nach § 2259 BGB ist jeder, der ein Testament „in Besitz hat“ verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, nachdem er vom Tod des Erblassers erfahren hat.

Man sollte nicht der Verlockung erliegen, ein ungünstiges Testament zu unterdrücken. Das würde nicht nur eine Straftat der Urkundenunterdrückung darstellen, sondern kann auch zu Schadensersatzansprüchen desjenigen führen, der durch das Testament begünstigt ist:

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in dem Urteil vom 09.09.2021 (2 U 9/21) entschieden, dass die Ablieferungspflicht von Testamenten ein sogenanntes Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB darstellt, was zur Folge hat, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Die Beklagte im dortigen Prozess hatte immerhin Glück, weil das Gericht in ihrem speziellen Fall ihr kein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten vorwarf.

Auf eine solch großzügige Behandlung darf man allerdings nicht vertrauen!

Ein Erblasser, der sein Testament selbst handschriftlich verfasst, sollte es sicherheitshalber gegen eine Gebühr von 75,00 € beim örtlichen Nachlassgericht förmlich hinterlegen. Dann ist die Eröffnung des Testaments sichergestellt.

Mit dem Hinterlegungsschein kann das Testament vom Erblasser jederzeit wieder aus der Verwahrung entnommen werden. Dadurch alleine verliert es allerdings noch nicht seine Gültigkeit, sondern erst durch die Erstellung eines anders lautenden Testaments bzw. natürlich durch seine Vernichtung durch den Erblasser, in der Absicht, es damit aufzuheben (§§ 2254, 2255 BGB).

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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