Unverhältnismäßigkeit eines Mängelbeseitigungsverlangens?

17.11.2021, Hans-Robert Ilting

Handwerker und Bauunternehmer sollten sich strikt an die vertraglichen Vorgaben ihres Auftrages halten. Abweichungen können böse „bestraft“ werden:

Ein Bauunternehmer hatte bei der Errichtung eines Einfamilienhauses statt einer Dämmung aus sogenanntem „extrudiertem Polystyrol (XPS)“ eine solche aus „expandiertem Polystyrol (EPS)“ eingebaut. Letzteres ist allerdings vom Hersteller für die Verwendung unter tragenden Bodenplatten und bei sogenanntem „drückenden Wasser“ nicht zugelassen. Nach teilweiser Errichtung des Gebäudes wird der Mangel entdeckt und gerügt.

Der Austausch des falschen Dämmmaterials ist nur durch Abriss und Neubau des Rohbaus möglich. Der Bauunternehmer weigert sich daher wegen Unverhältnismäßigkeit und verweist auf andere Sanierungsmöglichkeiten (Streifenfundamente und Drainage mit Hebeanlage).

Das fand letztendlich auch vor dem Bundesgerichtshof kein Gehör (Beschluss vom 15.04.2020, VII ZR 164/19). Entscheidend sei, ob bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Interesse des Auftraggebers an der Mängelbeseitigung steht. Hier sei die verbaute Dämmung aber nicht technisch gleichwertig, sodass der Auftraggeber diese erhebliche Abweichung vom Leistungssoll nicht akzeptieren müsse.

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit hat in der Regel nur bei geringen Funktionsbeeinträchtigungen Erfolg, oft bei optischen Beeinträchtigungen, sofern der Beseitigungsaufwand sehr hoch ist.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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