Verbrauchertipp zum Baurecht

13.03.2020, Hans-Robert Ilting

Verbraucher-Widerrufsrecht auch bei Messekäufen?

Freizeit- bzw. Verbrauchermessen sollen informieren – und nebenbei die Kauflust steigern. Das kann schnell zu einem übereilten Vertragsschluss führen, der dann alsbald bereut wird. So lag es auch in einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken durch Beschluss vom 28.10.2019 (5 U 72/19) entschiedenen Fall:

Der Kunde hatte auf einer Verkaufsmesse einen umfassenden Vertrag über Planung, Lieferung und Errichtung eines wassergeführten Heizkamins für 16.900 Euro abgeschlossen. Sodann wollte er den Vertrag rückgängig machen und präsentierte dem Unternehmer eine beeindruckende Paragraphenkette zur Untermauerung seines Ansinnens: §§ 355, 312 g Abs. 1, 312 b Abs. 1 BGB und führte dazu folgendes aus:

Ihm stehe als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht, auszuüben binnen zwei Wochen, zu, über welches er im Übrigen auch gar nicht aufgeklärt worden sei. Er könne daher praktisch jederzeit den Vertrag widerrufen, da er „außerhalb von Geschäftsräumen“ des Unternehmers abgeschlossen worden sei.

Dem folgte das Oberlandesgericht aber nicht:

Bei dem Messestand des Unternehmers, an dem der Vertrag geschlossen wurde, handele es sich durchaus um einen Geschäftsraum im Sinne von § 312 b Abs. 2 BGB. Denn auch ein Messestand, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten nur an wenigen Tagen im Jahr ausübt, falle unter diesen Begriff. Ausreichend sei, dass ein aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen müsse, dass der betreffende Unternehmer an dem Messestand auch alle seine Geschäftstätigkeiten ausübt und es daher auch zu Vertragsschlüssen kommen kann. Ein Messestand sei daher „Geschäftsraum“. Der Kunde muss also die Leistung abnehmen und bezahlen.

Auch für Unternehmer wie z.B. Handwerker, hält das Verbraucherrecht Fallstricke bereit; siehe hierzu unseren Beitrag vom 14.01.2020.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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