Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks. Dieses wurde durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger seit den 1950er Jahren über Leitungen, deren Eigentumsverhältnisse zwischen den Parteien streitig ist, mit Strom und Wasser versorgt.
Durch einen Dritten, welcher sich als Eigentümer der Leitungen gerierte, wurde der Beklagten die weitere Nutzung der Leitungen untersagt. Zugleich wurde durch den Dritten die Abtrennung der Leitungen vom Versorgungsnetz beantragt. Diesem Antrag kam die Beklagte nach, sodass das Grundstück ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr mit Strom und Wasser versorgt wurde.
In der Folge bot die Beklagte dem Kläger die Verlegung „neuer“ Leitungen gegen Übernahme der Herstellungs- sowie Unterhaltungskosten an. Es würde sich hierbei nämlich um einen erstmaligen (öffentlichen) Anschluss handeln, da die Leitungen ursprünglich im Eigentum eines (privaten) Dritten gestanden hätten.
Dies lehnte der Kläger freilich ab: Er vertrat die Ansicht, dass in der Verlegung der „neuen“ Leitungen lediglich eine Änderung des Versorgungsnetzes und kein erstmaliger Anschluss hieran zu sehen sei, sodass die Beklagte die Kosten hierfür zu tragen habe.
Dieser Ansicht des Klägers ist das Landgericht letztendlich gefolgt, weshalb das Gericht mit dieser Entscheidung dem einzelnen Grundstückseigentümer nicht nur Rechtssicherheit beschert hat, da bislang häufig Unklarheiten betreffend die Eigentumsverhältnisse etwaiger Versorgungsleitungen bestanden haben. Darüber hinaus hat das Landgericht hierdurch deren Rechtsposition gegenüber von Versorgungsunternehmen gestärkt, sodass die etwaige Kostentragungspflicht von Anschlussnehmern im Einzelfall künftig genauer überprüft werden sollte.