Vorsicht bei der auftraggeberseitigen Vertragskündigung!

06.02.2022, Hans-Robert Ilting

Die Kündigung eines Werkvertrages bzw. Bauvertrages wegen Mängeln oder Verzuges ist ein durchaus heikles Unterfangen, wie zahlreiche Gerichtsentscheidungen zeigen. Zu den häufigsten Fehlern gehören:

Vertragsfristen oder -termine wurden nicht wirksam vereinbart, sodass bei Fristüberschreitung kein Verzug eintritt;

Die Kündigung wird auf die Überschreitung einer im Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfrist gestützt, welche aber im Regelfall keine sogenannte Vertragsfrist im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist;

Bei einer Störung des Bauablaufs können sich die Ausführungsfristen verlängern (§ 6 Abs. 2 VOB/B), sodass die ursprünglich kalendermäßig bestimmten Vertragsfristen entfallen und eine gesonderte Mahnung erforderlich wird;

Die Kündigung wird nicht ausdrücklich angedroht, sondern man behält sich nur „weitere Schritte“ vor;

Es wird die Kündigung erklärt, obwohl eine Überschreitung der vereinbarten Frist oder des Termins nicht sicher feststeht:

Die Kündigung wird nicht unmittelbar nach dem Fristablauf ausgesprochen.

Solche Fehler können dazu führen, dass eine außerordentliche Kündigung des Bauherren dann als sogenannte „freie Kündigung“ des Werkvertrages bzw. Bauvertrages gilt mit der Folge, dass der Unternehmer grundsätzlich seinen vollen Werklohn beanspruchen kann abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B).

Das hätte dann zur Folge, dass der Auftragnehmer wirtschaftlich so gestellt wird, als habe er den Vertrag ordnungsgemäß ausgeführt; seine Versäumnisse blieben wirtschaftlich folgenlos – für den Auftragnehmer!

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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