In einem vom OLG Schleswig zu beurteilenden Fall hatte die spätere Beklagte ihrem früheren Freund zu dessen 60. Geburtstag ein überaus großzügiges Geschenk gemacht, nämlich ein wertvolles Fahrzeug, in welchem sie an seinem Geburtstag zu dessen Arbeitsstelle fuhr, ihm gratulierte und zusammen mit einem (!) Fahrzeugschlüssel das mit einer Schleife geschmückte Auto übergab. Da man nie weiß, wie sich die Dinge entwickeln, behielt sie allerdings Zweitschlüssel und Kfz-Brief erst einmal für sich. Das lohnte sich. Denn bald schon ging die Beziehung auseinander und die Frau nahm das Fahrzeug wieder an sich. Der Ex war damit allerdings nicht einverstanden und klagte auf Herausgabe seines Geschenks.
Ohne Erfolg! Das OLG Schleswig entschied mit Urteil vom 22.05.2012, dass die Frau nach wie vor Eigentümerin des Fahrzeuges war. Alleine die Übergabe des mit einer Schleife geschmückten Fahrzeuges nebst eines Schlüssels und Fahrzeugscheins mache dieses noch nicht zu einem Geschenk. Gerade wegen des erheblichen Werts des Fahrzeuges reichte es dem Gericht nicht aus, dass die Beklagte ihren etwaigen Willen zur Übereignung des Fahrzeuges lediglich mit Taten, nicht aber auch mit Worten zum Ausdruck gebracht hatte. Salomonisch stellte das Gericht aber auch fest, dass allein schon die Möglichkeit, ein solches Fahrzeug auf mehr oder weniger unbestimmte Zeit nutzen zu können, ein durchaus respektables Geburtstagsgeschenk darstelle.
Fazit: Selbst beim Verschenken kann man sich, juristisch beraten, Hintertürchen sichern.