„Werk oder Kauf? Das ist hier die Frage“

31.08.2018, Moritz Torgau

Der BGH hat mit Urteil vom 19.07.2018 -VII ZR 19/18- noch einmal betont, dass bei der rechtlichen Einordnung eines Vertrages als Werk- oder Kaufvertrag mit Montageverpflichtung maßgeblich auf den Schwerpunkt der erbrachten Leistung abzustellen ist, um den Vertrag rechtlich einzuordnen. Der BGH bestätigte mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur rechtlichen Einordnung eines Vertrages.

Hintergrund der Entscheidung war eine Klage auf Schadensersatz wegen der Mangelhaftigkeit einer Küche. Diese hatte die Klägerin für ihre Wohnung einschließlich Lieferung und Montage bei der Beklagten bestellt. Nach Lieferung und Montage unterzeichnete die Klägerin ein als „Übergabeprotokoll Einbauküche“ bezeichnetes Formular der Beklagten. In dem Formular wurde unter anderem angekreuzt, dass die Arbeitsplatte in Ordnung ist. Im Anschluss daran bemängelte die Klägerin, dass die Beklagte eine Arbeitsplatte geliefert habe, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Sie begehrt daher Schadensersatz wegen Mängeln der Küche in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.

Das vorinstanzliche Gericht hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gemäß § 640 Abs. 2 BGB mit ihrem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sei, da sie die Küche in Kenntnis des Mangels abgenommen habe. Dem Besteller, der ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des Mangels vorbehaltslos abnehme, stehe kein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Mangelbeseitigungskosten zu. Die notwendige positive Kenntnis des Mangels ergebe sich aus dem Übergabeprotokoll, in welchem die Klägerin die Leistung der Beklagten abgenommen habe. Das Übergabeprotokoll gehe über eine bloße Quittierung der Übergabe hinaus, da nach der Ordnungsgemäßheit der ausgeführten Teile gefragt werde.

Der BGH führt in seiner Entscheidung hierzu aus:

Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Sache, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag oder als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung darauf an, auf welcher der beiden Leistung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.

Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragswerkes prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung (§ 424 Abs. 2 BGB) geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Anpassung einer Sache oder Einbau in die Räumlichkeit des Bestellers und dem damit verbundenen individuellen (Werk-)Erfolg, liegt ein Werkvertrag (§§ 631f. BGB) vor.

Diese Annahme deckt sich auch mit dem EU-Recht (Richtlinie 1999/44/EG). Danach liegt ein Kaufvertrag im Sinne der Richtlinie vor, wenn der Vertrag die Dienstleistung der Montage des verkauften Gutes im Verbund mit dem Kaufabschluss vorsieht und die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch wenn die Dienstleistung als Hauptgegenstand des Vertrages anzusehen ist.

In der Sache ist dem vorinstanzlichen Gericht zwar insoweit zuzustimmen, dass, sollte es sich tatsächlich um einen Werkvertrag handeln, die Klägerin mit ihrem Schadensersatzanspruch dadurch ausgeschlossen ist, da sie die Küche als vertragsgemäß erbracht abgenommen hat. Ein der Abnahme entsprechendes Pendant existiert im Rahmen des Kaufvertragsrechts nicht. Folglich würde ein Anspruch der Klägerin nicht bereits an einer erfolgten „Abnahme“ scheitern.

Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der BGH auch mit diesem Urteil seiner bisherigen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung treu bleibt. Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit der, mitunter nicht einfachen, Abgrenzung zwischen den beiden Vertragstypen, entscheidet diese schlussendlich mit über einen Ersatz des Schadens. Es ist daher für jeden Einzelfall separat zu entscheiden, ob ein Werkvertrag oder ein Kaufvertrag vorgelegen hat. Ebenso wird deutlich, dass die unreflektierte Unterzeichnung eines „Übergabeprotokolls“ schnell zum Ausschluss etwaiger Schadensersatzansprüche führen kann.

Moritz Torgau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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