Grund der Klage war nicht etwa Neugier der Mutter, sondern vielmehr der verständliche Wunsch herauszufinden, ob es im Account etwa Hinweise für eine mögliche Selbsttötung der Tochter gab.
Das Kammergericht ließ die derzeit lebhaft diskutierte Frage, ob ein solcher Account erbrechtlich gesehen in den Nachlass fällt, sodass die Erben in die Rechtsstellung des Nutzers eintreten, allerdings ausdrücklich offen. Die Klage scheiterte letztendlich vielmehr daran, dass nach Auffassung des Gerichtes das auch grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis Facebook untersage, dem Erben Zugang zu gewähren. Ebenso, wie das Fernmeldegeheimnis sich auf E-Mails erstrecke, die auf den Servern eines Providers gespeichert seien, gelte dieser Schutz auch für sonstige bei Facebook gespeicherte Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jeweils einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.
Es sei auch unerheblich, ob die Tochter seinerzeit der Mutter die Zugangsdaten überlassen habe. Denn alle Nutzer, die in einem Zwei-Personen-Verhältnis mit der Verstorbenen kommuniziert hätten, könnten sich auf diesen Schutz berufen, aber deren Einwilligung liege nicht vor.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, sodass wahrscheinlich der BGH die strittige Frage abschließend zu klären haben wird.
Die Problematik wird in der Rechtswissenschaft unter dem Schlagwort „digitaler Nachlass“ heftig weiter diskutiert. Das in dem über 100 Jahre alten Bürgerlichen Gesetzbuch angesiedelte Erbrecht beantwortet die anstehenden Fragen naturgemäß nicht. Eine klare gesetzliche Regelung, die der Deutsche Anwaltverein bereits 2013 anmahnte, ist dringend erforderlich.