Mit seinem Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17 hat der BGH eine umstrittene Frage bezüglich des sogenannten digitalen Nachlasses beantwortet. Die Rechte aus einem Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem Anbieter eines Sozialnetzwerkes gehen grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 I BGB) auf die Erben über.
Folglich erhalten die Erben alle Kontoberechtigungen des verstorbenen Kontoberechtigten, wie beispielsweise den Anspruch gegen den Betreiber des Netzwerkes auf Zugang zum Benutzerkonto sowie den darin enthaltenen Kommunikationsinhalt.
Hintergrund der Klage war der Wunsch der Eltern, durch Einsichtnahme in die geführte Korrespondenz Ihrer Tochter, mögliche Hinweise für die Beweggründe für deren Selbsttötung zu erhalten.
Mit der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof somit ein Grundsatzurteil zum digitalen Nachlass gefällt und entgegen dem Urteil des Kammergerichts vom 31.05.2017 entschieden.
Das Gericht argumentierte zum einen damit, dass der zugrunde liegende Nutzungsvertrag nicht höchstpersönlicher Natur sei. Die Höchstpersönlichkeit würde auch nicht aus dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner folgen. Zum anderen zogen die Richter einen Vergleich zu anderen persönlichen Dokumenten, wie Tagebüchern oder Briefen, welche ebenfalls vererblich sind. Ein Unterschied zu den digitalen Dokumenten sei nicht erkennbar.
Auch datenschutzrechtliche Aspekte sprachen nach der Auffassung des Gerichts nicht gegen eine Vererblichkeit. Dies folgt daraus, dass die Datenschutzgrundverordnung nur lebende Personen schützt. Zudem sei die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner des Erblassers im vorliegenden Fall zulässig.
Der Auffassung der Vorinstanz, das Fernmeldegeheimnis untersage den Erben den Zugang, ist der BGH nicht gefolgt. Das Telekommunikationsgesetz stehe der Vererblichkeit nicht entgegen, da sich bei den Erben in nicht um einen „anderen“ im Sinne des § 88 Abs. 3 TKG handele.
Letztlich haben die Richter auch entschieden, dass ein Ausschluss der Vererblichkeit wegen Kollision mit postmortalen Persönlichkeitsrechten des Erblassers nicht gegeben ist.