Erbschaftstipp: Vorsicht bei Vollmachten!

12.09.2018, Hans-Robert Ilting

Im Rahmen der Vorsorgeregelung sind Vollmachten ebenso beliebt wie nützlich. Augenscheinlich hat der Bevollmächtigte durch die Einräumung der Vollmacht keinen großen Aufwand, da er vom Vollmachtgeber aufgrund des persönlichen Vertrauensverhältnisses kaum je aufgefordert wird, über die konkrete Verwendung der Vollmacht Auskunft zu erteilen oder gar förmlich Rechenschaft abzugeben.

Das kann sich aber schnell ändern, wenn der Vollmachtgeber verstirbt und die Erben auf den Plan treten: Diese können dann nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des sogenannten „Auftragsrechts“ Auskunft und Rechenschaft über die in der Vergangenheit getätigten Geschäfte verlangen, insbesondere zum Beispiel über die Verwendung bar abgehobener Gelder. Der Anspruch geht so weit, dass eine geordnete Zusammenstellung aller entsprechender Vorgänge gefertigt werden muss und insbesondere bei Bargeldabhebungen wird es regelmäßig schwierig sein nachzuweisen, was mit welchen Beträgen im Interesse des Vollmachtgebers nun im Einzelnen besorgt wurde.

Die Krux besteht darin, dass der Vollmachtgeber und spätere Erblasser diese Ansprüche nie geltend machte und nun nach seinem Tode alles plötzlich anders ist. Der Anspruch auf Rechnungslegung ist vererblich und geht auf die Erben über. Die Rechtsprechung geht bisher auch nicht davon aus, dass regelmäßig der Vollmachtgeber auf die ihm zustehenden Auskunftsansprüche stillschweigend verzichtet hätte. So hat etwa das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 06.12.2017 nochmals klargestellt, dass es auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers bei der umfassenden Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung des Bevollmächtigten bleibt. Nur in Ausnahmefällen wird davon ausgegangen, dass der Erblasser den Bevollmächtigten von einer entsprechenden Verpflichtung stillschweigend entbunden hatte, etwa wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis nachgewiesen werden kann, weil ein naher Angehöriger, etwa das Kind, sich regelmäßig um den Vollmachtgeber gekümmert hat.

In allen anderen Fällen sollte bereits bei der Vollmachterteilung darauf geachtet werden, dass die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht ggf. abbedungen wird und nicht, wie etwa in notariellen Vorsorgevollmachten öfters zu lesen ist, auch noch ausdrücklich bestätigt wird. Es ist Sache des Vollmachtgebers, zu entscheiden, ob er entsprechende Vorkehrungen dafür trifft, dass entweder seine Erben den Bevollmächtigten im Nachhinein noch kontrollieren können, oder dies gerade ausgeschlossen wird.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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