Oft gefragt: Fotos und die DSGVO?

Seit Start der DSGVO ranken sich noch immer Gerüchte rund um das Thema der rechtlichen Zulässigkeit des Fotografierens von Personen. Nun entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 K 101/19.KO) im Falle eines Lehrers, der erfolglos die Beseitigung von Klassenfotos aus einem Schuljahrbuch, auf denen er mit abgebildet war, begehrte. Dies soll zum Anlass genommen werden, um die Rechtslage rund um Fotos im Datenschutzrecht darzustellen:

Das Recht am eigenen Bild hat als spezielle Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Einzug in gleich mehrere Rechtsgebiete gefunden. So kommen neben den grundrechtlichen auch datenschutzrechtliche sowie zivilrechtliche Ansprüche in Betracht. Praktische Konkordanz wurde letztlich durch das Kunsturhebergesetz geschaffen, wo Voraussetzungen und zugleich Ausnahmen normiert sind, um Lichtbilder einer Person anfertigen zu dürfen.

Rechtslage bisher

Auch vor Inkrafttreten der DSGVO durften Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen verbreitet werden. Diese musste nicht zwingend schriftlich erfolgen, sondern konnte auch stillschweigend (konkludent) abgegeben werden, beispielsweise wenn die abgelichtete Person freundlich in die Kamera lächelt. Allerdings war das Verbreiten von Fotos auch ohne die erforderliche Einwilligung unter engen Voraussetzungen zulässig; nämlich dann, wenn es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte, Landschaften auf denen der Abgelichtete nur als Beiwerk erscheint oder um Bildnisse von Veranstaltungen handelt.

Änderungen unter der DSGVO?

Beim Kunsturhebergesetz (KUG) handelt es sich um ein deutsches Bundesgesetz. Da es sich bei der DSGVO um eine ranghöhere europäische Verordnung handelt, stellte sich nunmehr die Frage, ob das KUG von dieser verdrängt wird. Dies hätte zur Folge, dass auch für Fotos die wesentlich strengeren Regelungen der DSGVO gelten würden. Neben strengeren Voraussetzungen für eine Einwilligung würden damit auch die oben aufgezeigten Ausnahmetatbestände nicht mehr greifen. Zwar mag dies bei der Ablichtung von Einzelpersonen noch nicht allzu problematisch sein, da der Fotograf sich die Einwilligung der Person einholen könnte; man stelle sich dies jedoch bei Großveranstaltungen vor, bei denen unter Umständen mehrere tausend Personen erscheinen. Dort würde der Veranstalter ohne die Ausnahmen des KUG schlichtweg vor unrealisierbare Aufgaben gestellt.

Entwicklung der Rechtslage

Bereits früh entschied das OLG Köln (Beschluss v. 18.06.2018, Az. 15 W 27/18), dass zumindest für den journalistischen Bereich das KUG weiter Anwendung findet. Begründet wurde dies mit der Öffnungsklausel gem. Art. 85 Abs. 2 DSGVO, wonach die EU-Staaten in bestimmten Bereichen zu journalistisch redaktionellen Zwecken abweichende Regelungen treffen können. Dies sei in Form des KUG geschehen, so das Gericht. Dieser Ansicht schlossen sich die Datenschutzbehörden weitestgehend an.

In vorliegendem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ging es hingegen nicht um Fotos zu journalistischen Zwecken. Die gefertigten Jahrbücher sollten vielmehr als Andenken sowie der Berichterstattung dienen und waren daher von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung. Interessanterweise zog das Gericht jedoch keinerlei datenschutzrechtliche Aspekte zur Entscheidungsfindung heran. Vielmehr wendete es kommentarlos das KUG weiter an und stufte die Bilder der einzelnen Schulklassen als Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte ein. Damit war eine Einwilligung des Lehrers nicht notwendig; gleichwohl das Gericht diese dennoch bejahte, da der Lehrer sich offensichtlich freiwillig ablichten ließ.

Fazit

Diese Entscheidung dürfte ein weiterer wichtiger Schritt gewesen sein, um Rechtssicherheit in Sachen Fotos unter dem neuen Datenschutzrecht zu schaffen. Zumindest hinsichtlich der Erlaubnistatbestände kann davon ausgegangen werden, dass sich hier nicht sonderlich viel durch Anwendung der DSGVO geändert hat. Zu beachten sind dennoch die neu hinzu gekommenen Rechte der Betroffenen (z.B. Löschung nach Art. 17 DSGVO) sowie Informationspflichten des Verantwortlichen (Art. 13,14 DSGVO). Diese Pflichten werden nicht durch das KUG ausgeschlossen. Ausnahmen gelten hier nur im Einzelfall (so bspw. Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO).

Silke Dobolik, LL.M.

Rechtsanwältin
Master of Law
Fachanwältin für Steuerrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zertifizierte Restrukturierungs- und Sanierungsexpertin (RWS)

Kontakt