Bei der Frage, ob man die Volkswagen AG, als diejenige in Anspruch nehmen kann, die das Fahrzeug mit der Betrugssoftware ausgestattet und auf den Markt gebracht hat, stellt sich das Problem, dass zwischen dem Fahrzeugbesitzer und der Volkswagen AG keinerlei vertraglichen Beziehungen bestehen.
Dies steht nach der der Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken jedoch einer Inanspruchnahme der Volkswagen AG nicht im Wege. Das Landgericht Saarbrücken geht davon aus, dass die Manipulationen an der Motorsteuerungssoftware und das Inverkehrbringen derartig manipulierter Fahrzeuge eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB darstellen. Für diesen gesetzlichen Anspruch ist es vollkommen unerheblich, ob zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Vertragsverhältnis besteht oder nicht, solange die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Dies wurde vom Landgericht Saarbrücken in den von ihm entschiedenen Fällen bejaht und dem Fahrzeugbesitzer ein Schadensersatzanspruch gegen die Volkswagen AG zugesprochen. Bemerkenswert an diesem Schadensersatzanspruch ist, dass nach der Meinung des Landgerichts Saarbrücken, davon auch eine Rücknahme des Fahrzeugs durch VW gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Ausgleichs für die gefahrenen Kilometer umfasst ist.
Damit ist es empfehlenswert, vor Ablauf des 31.12.2018 anwaltlich prüfen zu lassen, ob eine Rückgabe des eigenen Fahrzeuges an VW in Betracht kommt und inwieweit dies wirtschaftlich sinnvoll sein könnte. Hierfür steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Ingo Witte, Fachanwalt für Verkehrsrecht, selbstverständlich zur Verfügung.