Anspruch auf Darlehensstundung

16.04.2020, Hans-Robert Ilting

Nach dem vor kurzem in Kraft getretenen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ haben Verbraucher einen Anspruch auf Stundung der Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, wenn der Darlehensvertrag vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurde. Die für April, Mai sowie Juni 2020 fällig werdenden Beträge können auf die Dauer von drei Monaten gestundet werden.

Voraussetzung ist allerdings auch, dass die durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Umstände Einnahmeausfälle zur Folge haben und deswegen die Erbringung der Leistungen nicht zumutbar ist. Das ist vom Verbraucher nachzuweisen.

Das Amtsgericht Frankfurt hat nun (Beschluss vom 08.04.2020, 32 C 1631/20) in einem Eilverfahren einem Darlehensnehmer einen solchen Stundungsanspruch zugesprochen. Dieser hatte durch seinen Bewilligungsbescheid über Elterngeld, Unterlagen seines Arbeitgebers zur Kurzarbeit sowie durch Kontoauszüge glaubhaft machen können, dass er infolge der Pandemie Einnahmeausfälle hat, die eine fristgerechte Rückzahlung eines Überziehungskredites nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bank hatte dagegen auf sofortiger Rückzahlung bestanden.

Natürlich sollte nur im Notfall der Rechtsweg beschritten werden, zumal unter Umständen eine detaillierte Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse gefordert werden kann. Erfahrungen zu diesem neu eröffneten Thema gibt es ja noch kaum.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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