Hintergrund des Rechtsstreits war die Initiative eines Betriebsrates ein elektronisches Zeiterfassungssystem einzuführen. Soweit eine gesetzliche Regelung besteht, entfällt jedoch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 HS. 1 BetrVG. Laut BAG sind die Arbeitgeber schon kraft Gesetzes bereits verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden in ihren gemeinsamen Betrieb erfasst werden. Diese Pflicht der Arbeitgeber, ein System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten im Gemeinschaftsbetrieb erfasst werden, folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
Das BAG nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 14.05.2019 – C-55/18 [CCOO], Rn. 60 ff.), wonach zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer „ein objektives, verlässliches und zugängliches“ System einzuführen ist, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden kann. Mangels vom Gesetzgeber hierzu getroffener konkretisierenden Regelungen, besteht ein Spielraum, in dessen Rahmen u.a. die „Form“ dieses System festzulegen ist. Hierbei sind bei der Auswahl vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens – insbesondere seine Größe – zu berücksichtigen. Die Arbeitszeiterfassung muss auch nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen.
Wichtig ist jedoch, dass das Zeiterfassungssystem sich nicht darauf beschränkt, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (einschließlich der Überstunden) lediglich zu „erheben“, sondern diese Daten müssen vielmehr auch erfasst und damit aufgezeichnet werden, da anderenfalls weder die Lage der täglichen Arbeitszeit noch die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten überprüfbar wären und sonst auch eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden nicht gewährleistet wäre.
Für die sog. Vertrauensarbeitszeit, als flexibles Arbeitszeitmodell, bei dem die Arbeitnehmer eigenverantwortlich über die Lage der vertraglichen Arbeitszeit entscheiden können, bedeutet diese Entscheidung, dass das freie Einteilen der Arbeitszeit zulässig bleibt. Lediglich ein Arbeiten ohne Dokumentation der Arbeitszeit ist nicht mehr zulässig.