Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
Das BAG beruft sich in seiner Begründung auf die sog. „Stechuhr-Entscheidung“ des EuGH (Urt. v. 14.05.2019 – C-55/19), wonach die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet sind, ein objektives und verlässliches System zur Arbeitszeiterfassung zu etablieren. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Folglich besteht schon jetzt eine Pflicht der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung.