Die „wohl wichtigste arbeitsrechtliche Entscheidung des Jahres“ - BAG: Arbeitszeiterfassung künftig Pflicht

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21) wird in der Presse bereits als „Paukenschlag“ (Prof. Dr. Gregor Thüsing im Handelsblatt) und die „wohl wichtigste arbeitsrechtliche Entscheidung des Jahres“ (Prof. Dr. Michael Fuhlrott bei zdfheute) betitelt. Nach der Entscheidung des BAG ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

Das BAG beruft sich in seiner Begründung auf die sog. „Stechuhr-Entscheidung“ des EuGH (Urt. v. 14.05.2019 – C-55/19), wonach die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet sind, ein objektives und verlässliches System zur Arbeitszeiterfassung zu etablieren. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Folglich besteht schon jetzt eine Pflicht der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung.

Fazit

Die Betitelung der Entscheidung des BAG als „Paukenschlag“ oder die „wohl wichtigste arbeitsrechtliche Entscheidung des Jahres“ erscheint vor dem Hintergrund der Dimension und Bedeutung für die Arbeitgeber als zutreffend. Gleichwohl ist die praktische Umsetzung der Entscheidung noch ungewiss und offen. Ob sich das BAG mit der konkreten Umsetzung hiermit befasst und dazu geäußert hat, bleibt bis zur Veröffentlichung des Beschlusses abzuwarten.

Dr. Christopher Salm

Rechtsanwalt

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