Das BAG rief im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH an und legte ihm die Frage vor, welchen Zweck die die Informationspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/95/EG (Massenentlassungs-Richtlinie) hat. Die Frage nach dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung ist für die die Anwendbarkeit des § 134 BGB entscheidend. Soweit es sich bei der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handeln würde, hätte die Nichteinhaltung dieser Formvorschrift die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen zur Folge.
Grundsätzlich verfolgen die §§ 17 ff. KSchG arbeitsmarktpolitische Zwecke, die es der Agentur für Arbeit ermöglichen sollen, rechtzeitig geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit einleiten zu können. Der EuGH entschied im Vorabentscheidungsverfahren insoweit, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, der zuständigen Behörde eine Abschrift der schriftlichen Mitteilung an den Betriebsrat zu übermitteln, nicht den Zweck hat, den von Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren.