Begründet hat es die Entscheidung damit, dass für die Annahme einer baulichen Veränderung kein Substanzeingriff in das Gebäude als solches erforderlich ist. Vielmehr genügt auch eine sonstige dauerhafte Änderung des äußeren Erscheinungsbildes. Ob die Solaranlage mit wenigen Griffen abmontiert werden kann, ist unerheblich, denn maßgeblich ist einzig das äußere Erscheinungsbild. Das Balkonkraftwerk ist gleichfalls keine privilegierte Maßnahme im Sinne des § 20 Abs. 2 WEG.
Es bedarf daher um eine Maßnahme, welche eines Beschlusses der Eigentümerversammlung gemäß § 20 Abs. 1 WEG bedarf. Das „einfache“ Anbringen eines Balkonkraftwerkes durch den einzelnen Eigentümer ist daher unzulässig.