Privilegierter Personenkreis im Rahmen der Eigenbedarfskündigung

01.08.2024, Moritz Torgau

Der Bundesgerichtshofs hat mit Entscheidung vom 10.07.2024 (Az: VIII ZR 276/23) klargestellt, dass als Familienangehörige im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB (Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb) als auch im Falle der Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, ausschließlich diejenigen Personen herangezogen werden können, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht.

Der für die Eigenbedarfskündigung heranzuziehende Personenkreis wird hierdurch beschränkt. Denn ein lediglich „entfernterer Verwandter“, der sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufenen kann, gehört nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht zu dem von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht.

Wenn eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden soll, ist daher konkret zu prüfen, ob die im Rahmen der Kündigung anzugebende Person zum vorgenannten privilegierten Personenkreis gehört oder nicht. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung unwirksam.

Moritz Torgau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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