Der für die Eigenbedarfskündigung heranzuziehende Personenkreis wird hierdurch beschränkt. Denn ein lediglich „entfernterer Verwandter“, der sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufenen kann, gehört nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht zu dem von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht.
Wenn eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden soll, ist daher konkret zu prüfen, ob die im Rahmen der Kündigung anzugebende Person zum vorgenannten privilegierten Personenkreis gehört oder nicht. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung unwirksam.