Die Krux mit der Kündigung

21.12.2022, Moritz Torgau

Das Amtsgericht Donaueschingen hat mit Urteil vom 22.07.2022 – 2 C 30/22 – entschieden, dass eine dem Mieter bereits zugegangene Kündigung nicht mehr vom Vermieter zurückgenommen werden.

Nach Ansicht des Amtsgerichts ist es zudem unzulässig , wenn sich der Vermieter weiter auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft, um hierdurch weitere Mietforderungen geltend machen zu können.

Dem Fall lag folgender – grob skizzierte – Sachverhalt zugrunde: In einem Wohnraummietverhältnis kam es zwischen den Parteien aus verschiedenen Gründen zu Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen, die schließlich zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter führte. Die Mieter stimmten der fristlosen Kündigung zu und teilten dem Vermieter mit, die Wohnung bereits geräumt zu haben. Der Vermieter vertrat nunmehr die Ansicht, seine Kündigung sei unwirksam. Daher bestünde das Mietverhältnis weiter fort und klagte daher auf Zahlung der Miete.

Das Amtsgericht Donaueschingen entschied gegen den Vermieter. Diesem steht kein Anspruch auf weitere Mietzahlungen zu. Das Mietverhältnis wurde durch die fristlose Kündigung des Vermieters beendet. Diese Kündigung könne nicht mehr einseitig vom Vermieter zurückgenommen werden.

Auch wenn es zweifelhaft ist, ob eine Kündigung wirksam ist. Da die Mieter diese aber akzeptierten, könne der Vermieter sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung berufen, um weitere Mietforderungen geltend machen zu können. Dies stelle ein widersprüchliches Verhalten dar und verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Moritz Torgau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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