Härtefalleinwand bei Eigenbedarfskündigung?

05.10.2021, Moritz Torgau

Gegen eine begründete Eigenbedarfskündigung kann der Mieter wenig einwenden. Eine Möglichkeit ist das Vorliegen eines Härtefalls.

Dieser Einwand wird oft ins Feld geführt. Erfolg hat er demgegenüber nur selten.

Unter anderem mit Urteil vom 22.05.2019 hat der BGH (AZ.: VIII ZR 180/18) aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein Härtefall vorliegen kann. Bestimmte Fallgruppen gibt es nicht. Es ist Aufgabe des Mieters konkret darzulegen, dass durch die Kündigung die ihn treffende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Insbesondere der Gesundheitszustand des Mieters kann hierbei eine Rolle spielen. Im Einzelfall muss das Gericht durch einen Sachverständigen prüfen, welche gesundheitlichen Folgen mit dem Umzug für den Mieter verbunden wären. Maßgeblich ist hierbei der Schweregrad der zu erwartenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Der Gutachter hat daher eine Prognose aufzustellen. Maßgeblich ist hierbei u.a. die Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit des Mieters sowie seine körperliche und psychische Verfassung.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Begründung des Härtefalls einer sorgfältigen Begründung bedarf, um den obigen Voraussetzungen gerecht zu werden.

Moritz Torgau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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