So muss ein befristeter Wohnraummietvertrag eine schriftliche Begründung für die Befristung enthalten. Ist diese Begründung zu allgemein gehalten, was häufig in vorformulierten Mustern der Fall ist, hat das zur Folge, dass das Mietverhältnis als unbefristet geschlossen gilt.
Konkret ging es in der Entscheidung um ein Mietverhältnis über eine Wohnung, für die das Mietverhältnis auf drei Jahre befristet geschlossen war. Im Vertrag war lediglich angegeben, dass der Vermieter die Wohnung nach den drei Jahren für seine Familie nutzen wolle. Nunmehr kündigte der Vermieter jedoch bereits nach einem Jahr mit der für auf unbegrenzte Zeit geschlossenen Mietverträge vorgesehenen Kündigungsfrist von drei Monaten (Mietzeitraum unter fünf Jahren). Der Mieter widersprach der Kündigung und beharrte auf der vereinbarten 3-Jahres-Frist.
Das Landgericht entschied nunmehr – trotz Mieterschutz – zu Lasten des Mieters und begründete dies damit, dass die im Vertrag aufgeführte Befristung unwirksam sei, da die Formulierung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Denn nach Auffassung des erkennenden Senates ist es hierfür nicht ausreichend, dass Schlagworte wie „Eigenbedarf“ benutzt würden oder der Gesetzeswortlaut abgeschrieben werde. Im Fall des Eigenbedarfs müsse zumindest das Verwandtschaftsverhältnis zu den künftigen Bewohnern genau bezeichnet werden. Mündliche Absprachen genügen freilich nicht, vielmehr ist die schriftliche Mitteilung der Gründe maßgeblich.
Dies hatte im vorliegenden Fall zur Folge, dass das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen galt, sodass nach den gesetzlichen Fristen (hier 3-Monate) gekündigt werden konnte.
Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass vor Abschluss eines befristeten Mietvertrages konkret zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden und mitunter nicht einfach.
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