Zwar findet das Teilzeit- und Befristungsgesetz auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen unmittelbar keine Anwendung. Die Befristung unterliegt der Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Wobei es bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB solcher Umstände bedarf, die die Befristung eines gesondert über das erhöhte Arbeitszeitvolumen abgeschlossenen Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 TzBfG rechtfertigen könnten (BAG 25.04.2018 – 7 AZR 520/16).
Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang setzt in der Regel voraus, dass das Aufstockungsvolumen mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beträgt. Die prozentuale Veränderung der individuellen Arbeitszeit ist nicht von Bedeutung (BAG 25.04.2018 – 7 AZR 520/16).
Besteht kein sachlicher Grund für die Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung bleibt der Vertrag insgesamt wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB) mit der Folge, dass die Vertragsbedingung auf unbestimmte Zeit gilt.