Befristung von Arbeitsbedingungen

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass zwar der Arbeitsvertrag als solches unbefristet abgeschlossen ist, jedoch einzelne Arbeitsbedingungen, insbesondere die Arbeitszeit befristet geregelt ist, Beispielsfalle im Falle einer Arbeitszeiterhöhung.

Zwar findet das Teilzeit- und Befristungsgesetz auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen unmittelbar keine Anwendung. Die Befristung unterliegt der Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Wobei es bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB solcher Umstände bedarf, die die Befristung eines gesondert über das erhöhte Arbeitszeitvolumen abgeschlossenen Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 TzBfG rechtfertigen könnten (BAG 25.04.2018 – 7 AZR 520/16).

Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang setzt in der Regel voraus, dass das Aufstockungsvolumen mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beträgt. Die prozentuale Veränderung der individuellen Arbeitszeit ist nicht von Bedeutung (BAG 25.04.2018 – 7 AZR 520/16).

Besteht kein sachlicher Grund für die Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung bleibt der Vertrag insgesamt wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB) mit der Folge, dass die Vertragsbedingung auf unbestimmte Zeit gilt.

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