Grundsätzlich sind Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber gesteigert (bar-) unterhaltspflichtig. Das bedeutet, sie müssen unter Umständen neben einer Vollzeitstelle einen Nebenjob annehmen, um den gesetzlichen Mindestunterhalt ihrer Kinder sicherzustellen (§1603 I BGB).
Damit einher geht auch ein gegenüber dem angemessenen Selbstbehalt deutlich reduzierter notwendiger Selbstbehalt.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Gemäß § 1601 BGB haben Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt zu gewähren, wobei die Kindeseltern den Großeltern vorrangig sind.
Der BGH hat nun-im Einklang mit dem eigentlichen Gesetzeswortlaut-entschieden, dass für Enkelunterhalt leistungsfähige Großeltern die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder entfallen lassen, die so genannte gesteigerte Unterhaltsverpflichtung tritt nämlich nach § 1603 Abs. 2 S. 3 HS 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Die Erweiterung der Unterhaltspflicht sei-laut BGH-wegen der für die Eltern damit verbundenen Härte nicht gerechtfertigt.
Der BGH weist darauf hin, dass das gesetzliche Rangverhältnis damit nicht infrage gestellt sei, es bliebe gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Eltern die Ausnahme darstellt. Dies ergibt sich auch daraus, dass den Großeltern gegenüber ihren Enkeln ein deutlich höherer angemessener Selbstbehalt zusteht (zur Zeit 2000 € zuzüglich der Hälfte des über 2000€ liegenden Einkommens).
Mit dieser Entscheidung dürften die Verfahren gegen Großeltern deutlich zunehmen.