Kindeswohl versus Kindeswillen?

24.10.2022, Marion Bayer

In sorgerechtlichen Verfahren hat sich das Gericht regelmäßig von den betroffenen Kindern einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und diese auch anzuhören.

Hierbei sollen die Gerichte auch den Kindeswillen erforschen, etwa, wie die Kinder sich die Umgangssituation vorstellen.

Dieser Kindeswille ist beachtlich, wenn das Kind aufgrund seiner verstandesmäßigen Reife die Bedeutung etwa des Umgangsrechts versteht und es einen stabilen und autonomen Willen gebildet hat.

Denknotwendigerweise vertreten Eltern in diesen kindschaftsrechtlichen Verfahren unterschiedliche Auffassungen, etwa was den Aufenthalt der Kinder oder den Umfang des Umgangsrechtes angeht. Jeder will nur das vermeintlich beste für die Kinder.

Hier vergessen viele Elternteile, dass etwa bei einer Umgangsregelung allein das Wohl des Kindes, nicht vermeintliche Gerechtigkeits- und Gleichberechtigungserwägungen eines Elternteils eine Rolle spielen.

Ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils und gegen den konstant geäußerten Willen der Kinder scheidet damit aus.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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